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wiederholt im Serapeum III (1842) S. 111, bei v. d. Linde, Gutenberg Urk. XIV, Faulmann, 111. Gefch. d.Budidr. (1882) S. 109, v. d. Linde, Erf. d. Buchdr. III S. 904 und Faulmann, Erf. d. Buchdr. (1891) S. 141.Auffällig find die dürftigen Angaben bei Heffels, GutenbergS . 106 Nr. 19. Einige Nachträge zu Schmidt gabich bereits in der Zeitfchr. f. Gefch. d. Oberrheins N. F. VII S. 591 f. An diefem Orte habe ich möglich)!ausführliche Notizen gebracht, um jedem die Möglichkeit einer Nachprüfung der Akten zu geben. Für dieFacfimile-Tafel konnte felbjlverjländlich nur eine kleine Auswahl von Stellen geboten werden.
An der Aechtheit der benutzten Aktenftücke ift jeder Zweifel ausgefchloffen. Heffelshat die Mittheilungen Ch. Schmidts unbefehen angenommen und keine Bedenken ge-äußert. Nur der unkritifche Faulmann, welcher von Urkunden nicht das Mindefte vergeht,blieb über die Glaubwürdigkeit der Rechnungsbücher im Unklaren.
Durch die oben mitgetheilten Stellen aus den Jahresrechnungen des Thomas-Stifts inStraßburg erhalten wir einige Aufklärungen, die von Werth find. Die Verklagung Guten-bergs beim Hofgericht zu Rottweil (vgl. Nr. XXIII) hatte dem Kapitel von S. Thomasmancherlei Koßenverurfacht, welche in dem Ausgabenverzeichniß für 1461/62 überfichtlichgebucht find. Vierzehn Schillinge erhielt der Rottweiler Bote für die nach Mainz über-brachte Vorladung Gutenbergs vor das Hofgericht und ebenfo 14 Schillinge für den nachMainz beforgten „Verbiets-Brief“ d. h. die Verkündigung von Arreft und Befchlagnahme.An weiteren Gerichtskoften finden fich verzeichnet 2 Schillinge 6 Pfennige für den Pro-curator in Rottweil fowie die gleiche Summe nebft 2 Schillingen als Ausgaben für dieAchterklärung (vgl. oben S.217). Die 3 lebten Poftendeflelben Verzeichntes der Unkoßenbeziehen fich auf die Maßregeln, welche das Thomas-Stift gegen Gutenbergs MitfchuldnerMartin Brechter ergriffen hatte. Auch diefer erhielt 2 „Verbiets-Briefe“ zugeftellt, undaußerdem wurde ein Bote zu ihm gefchickt, um ihm „abe zu fagen,“ d. h. wahrfcheinlicheine letjte Frift zu ßellen, wofür dem Boten „troftung“ oder Geleit gewährt wurde.
Aber alle Bemühungen, die rückftändigen Zahlungen von Gutenberg oder de jfen Bürgeneinzutreiben, waren umfonft. Diejahresrechnungen verzeichnen nämlich regelmäßig diefälligen Zinfen als ausftehend, vermerken aber niemals eine Abzahlung von Seiten derSchuldner. Vom Jahre 1466 an (chrieb dann ßets der jeweilige Stiftsrechner zu dem be-treffenden Poften die Randbemerkung „vacat.“ Daß von Gutenberg kein Erfatj derSchuldfumme mehr zu erhoffen war, davon muß man fich in Straßburg allmählich über-zeugt haben. Aber das Thomas - Kapitel verfuchte noch zweimal, dejfen Mitfchuldnerhaftbar zu machen. So ergiebt fich aus dem Receßbuch von 1467, daß man damals denMartin Brechter in Hagenau 304 feßnehmen ließ, wofür 4 Schillinge Unkoften notirt wurden.Audi im Rechnungsjahre 1473/74 finden wir noch einmal eine Ausgabe zum Zwecke feinerVerhaftung (vgl. oben S. 218). Diefe Zwangsmittel führten ebenfowenig zu dem ge-wünfchten Ziel. Der im Auftrag des Stiftes abgefchickte Notar Felix erhielt nur eine„quittancia“ des Peter Brechter „ex parte Martini Brechters.“ Worauf fich diefe Quittungbezog, wißen wir nicht. Zweifellos aber waren die Bemühungen vergeblich. Das Kapitelvon S. Thomas gab danach, von der Erfolgloßgkeit weiterer Schritte überzeugt, endlichfein Guthaben verloren. Jedenfalls war ihm inzwifchen auch die Kunde zugekommen,daß Gutenberg feit dem Jahre 1468 nicht mehr unter den Lebenden weilte. Nunmehrließ das Kapitel durch den Stiftsrechner den alten Schuldpoßen in Verluß erklären; diesgefchah mittelft der Randbemerkung: „abeganck ßgnatum eß.“
Von Johannis 1474 ab find die Namen Gutenberg und Brechter aus den Rechnungs-büchern des S. Thomas-Stiftes für immer verfchwunden.