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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
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K. SCHORBACH

gegen jeden Zweifel geflchert. Die hier im Bild vereinten Theile finden fleh hoffentlich bald in naturawieder zufammen. Daß Bodmann bei der barbarifchen Verßümmelung des Codex keine lauteren Zweckeverfolgte, zeigt die Auffchrift, mit welcher er eigenhändig den Pergamentßreifen verfah : ex Elencho fratrumvivorum fraternitatis S. Victoris Mog.fvgl.Taf. 23 untenSp.il). Er beabfichtigte demnach, wie die Fälfdiungvivorum ßattmortuorum zeigt, diefen Namenseintrag als Autograph Gutenbergs auszugebenund irgend einen Sammler damit zu befchwindeln. Den faß verlofchenen Eintrag auf Bl. 7b konnte er hierzunatürlich nicht gebrauchen. Auch ein anderer durch Bodmann bewirkter Ausfchnitt aus unferem Manufkriptverräth feine Abficht. Auf Blatt 9 a Spalte I Zeile 5 des Bruderfchaftsbuchs ftand unter den ver ftorb enenKanonikern der NameJacobus Genßfleifch fcolafticus. Bodmann entfernte den betr. Streifen (jetjt eben-falls in der Stadtbibi. Mainz befindlich) und fchrieb eigenhändig darauf:Autographa.

In der Gutenberg-Literatur findet fich kein genügender Bericht über das Bruderfchaftsbuch von S. Victor.Die dürftigen Hinweife bei v. d. Linde, Erfind, d. Buchdr. I S. 69 u. III S. 895 find kaum erwähnenswerth.Von Heffels wurde unfere Quelle überfehen, obwohl er Studien in Darmftadt machte. Ueber den MainzerPergamentftreifen mit Gutenbergs Namen fteht eine kurze, aber ungenaue Notiz bei Schaab, Erfind, d.Buchdr. II S. 48 Anm. 1.

An der Aechtheit des Liber fraternitatis von Sanct Victor und der beiden, Gutenbergbetreffenden Einträge desfelben jeder Zweifel ausgefchloffen. Wenn Heffels freilich dieOriginalhandfchrift gekannt hätte, fo würde er gewiß in bekannter Kurzfichtigkeit Be-denken geäußert haben, weil Bodmanns Hände an dem Codex thätig waren. Aber jederKenner wird aus unferen Nachbildungen und aus obigen Angaben fich davon überzeugen,daß jeder Einwand unhaltbar ift. Das haarfcharfe Einpaffen des ausgefchnittenen Streifensin den verßümmelten Codex wird Niemand bei Betrachtung unferesFacftmile überfehen,an dem fich fogar Bodmanns Gefchick in der Scheerenführung noch erkennen läßt.

Aus unferer Quelle geht mit vollfter Sicherheit hervor, daß Gutenberg der S. Victor-Bruderfchaft bis zu feinem Tode angehörte. Wann er in diefelbe eintrat, wiffen wir nicht,denn der Aufnahmevermerk im Liber fraternitatis (Bl. 7 b ), welcher übrigens nicht alseigenhändige Einfehreibung Gutenbergs aufgefaßt werden darf, 317 ift undatirt, wie diemeißen Einträge im Bruderfchaftsbuch. Da wir aber Gutenberg bereits im Jahre 1457(vgl. Nr. XXI) in Beziehung zum S. Victor-Stift fahen, fo fteht nichts der Annahme ent-gegen, daß er fchon um diefe Zeit Mitglied der Bruderfchaft war. Indeffen es auchmöglich, daß dies noch früher der Fall war, und daß er fich bald nach feiner Rüdekehr infeine Vaterftadt (um 1448) hatte aufnehmen laffen. Was Gutenberg beftimmte, gerade dieS. Victorbruderfchaft zu wählen, ift leicht erklärlich. Schon vor ihm zählten Angehörigefeines Gefchlechtes zu ihren Mitgliedern. So finden wir unter den Kanonikern vonS. Victor den Frylo Genfefleyfch und den Jacobus Genßfleifch fcolafticus erwähnt, unterden Laienbrüdern Peter Genffleys (letjteren Namen zeigt unfer Facfimile).

Ueber Domizil und Satzungen der S. Victor-Bruderfchaft, foweit ße von Intereffe er-fcheinen, mögen hier einige Angaben folgen.

Der Sit) der S. Victorbruderfchaft war das Kollegiat- oder Ritterßift zu St.Victor, 318 außer-halb Mainz beim Pfarrdorf Weifenau auf einer Anhöhe gelegen. Nach den Satzungenderfelben, welche im Liber fraternitatis (Bl. 3 a f) verzeichnet find, hatte jedes neu ein-tretende Mitglied 3 Grofchen und 1 Pfund Wadis (für Kerzen) zu geben (Sic et quilibetbeneficiatus in eccleßa fancti Victoris predicta uolens intrare fraternitatem dabit tres groffoset vnam libram cere . .). 319 Alle Angehörigen der Bruderfchaft waren verpflichtet, jährlich4 Meffen in der Kirche des heiligen Victor zu hören (Primo ordinatum eft, quod ßngulisannis celebrande funt quatuor miffe in eccleßa fancti Victoris pro fratribus viuis et defunctis,