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K. SCHORBACH
Hinflchtlicii des Facflmiles i[t zu bemerken, dag die Schnörkel an den Wortenden meig bedeutungslosfind, eine Liebhaberei des Copigen. Die Bezeichnung des u durch eine Schleife ig ungleichmäßig.
Die Aechtheit unferer Urkunde fteht außer Zweifel. Eine befondere Beglaubigungerhält fie noch dadurch, daß die überlieferte alte Copie direkt aus der Mainzer Kanzleides Erzbifchofs Adolf II. hervorgegangen iß. Auch Heftels 329 hat ihre Glaubwürdigkeitnach genauer Prüfung des Manufkriptes zugeßanden in den Worten: „I have found nogrounds to suspecttheauthenticity of theCartulary in whidi this transscript is preserved.“Die Bedenken, welche Faulmann 330 früher gegen unfer Dokument vorgebracht hat (undfpäter wieder zurücknahm), ßnd als lächerlich abzulehnen. Leider haben ßdi aber auchbefonnene Forfcher wie Friedr. Kapp 331 durch die geäußerten Zweifel beeinflußen laßen.
D er Inhalt des obigen Aktenßückes iß leicht verftändlich. Doctor Konrad Humery be-zeugt am 26. Februar 1468 (ohne Zweifel in Mainz), daß ihm Erzbißhof Adolf dievonJohann Gutenberg hinterlaßenen Typen und Drudewerkzeuge (formen, buchftaben undinßrument, gezuge etc.), welche Humery gehörten, habe ausliefern laßen. Zugleich ver-pflichtet ßch derfelbe, folche „formen und gezuge,“ falls er ße felbß zum Drucken ge-brauchen würde, nur innerhalb der Stadt Mainz zu benutjen. Außerdem willigt Humeryin die ihm auferlegte Bedingung, daß er bei etwaigem Verkaufe des Druckerei-Inventarseinem Mainzer Bürger das Vorkaufsrecht gewähren müße vor einem Fremden, welcherein gleich hohes Gebot mache.
Zweierlei geht aus diefem Verpflichtungsbrief Humerys in Bezug auf Gutenberg un-widerleglich hervor:
1) daß Johann Gutenberg vor dem 26. Febr. 1468 aus dem Leben geßhieden war und2) daß er bei feinem Tode im Beßtj einer Druckerwerkftatt gewefen iß, welche HumerysEigentum war.
Hinßchtlich des erften Punktes iß zu bemerken, daß ein ßcherer Anhalt für die Feß-ftellung des Todestages fehlt (vgl. oben S. 226), weil wir nicht wißen, ob Humery feinAnrecht fofort geltend gemacht hat, und ob feinem Anfuchen alsbald oder erß nachweiteren Verhandlungen mit dem Kurfürften willfahrt wurde.
Was den zweiten Punkt betrifft, fo hat ßch hier die Frage erhoben, ob Humery einevollßändige Druckerei als fein Eigentum beanfprucht habe oder nur einige Lettern undDruckutenßlien. Dahl 332 warwohlder erfte, welcher die Worte obiger Urkunde „ettli cheformen, buchßaben, inftrument“ etc. in lenterem Sinne auffaßte. Aber auf den einzigen,ganz allgemeinen Ausdruck „ettliche,“ der nach damaligem Sprachgebrauche mit „eineunbeßimmte Anzahl, manche“ zu überfein ift, kann man einen fieberen Schluß nichtbauen. Wetter 333 hat fchon hierauf hingewiefen und weiter geltend gemacht, daß die inunferem Aktenßücke gegebene Aufzählung des Druckapparats fowie der ausdrücklicheVorbehalt, daß Humery die Benutjung desfelben nur in Mainz geßattet wäre, auf einevöllig eingerichtete Offizin deute. Auch fei nicht anzunehmen, daß der Kurfürft Adolfwegen einiger weniger Formen und Lettern eine befondere Verfügung erlaßen habe,durch welche im Falle einer Veräußerung des Druckwerkzeugs Mainzer Bürgern dasVorkaufsrecht gewahrt werden follte.
Diefes Druckwerkzeug felbß fcheint deutlich genug bezeichnet zu fein, und doch ißeine ausreichende Erklärung der technifchen Ausdrücke im Einzelnen nicht leicht zu