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geben. Neben den „formen“ ßehen die „buchftaben,“ neben den „inßrument“ wird das„gezauwe“ oder „gezuge“ genannt. Wer eine vollftändige Offizin annimmt, kann unterden Formen, da fie von den Buchftaben d. h. Typen gefchieden werden, die Matrizenvergehen, welche lederen ja 1460 in der Schlußfchrift des Catholicon von Gutenberg felbßals „formae“ bezeichnet und von den „patronae“ oder Patrizen unterfchieden find. Aberin unferer Urkunde heißt es einige Zeilen weiter, daß „foliche formen“ zum Druckengebraucht werden. Hier dürften ße alfo gleichbedeutend fein mit den „literae formatae“oder „formae,“ die wir aus den Avignoner Urkunden kennen als Metalltypen. 334 Diefedoppelte Verwendung des gleichen Wortes wird weniger befremden, wenn man bedenkt,daß dem Ausßeller der Urkunde dietypographifchen Fachausdrücke kaum geläufig waren.
Was ferner mit dem Ausdruck „inftrument“ gemeint ift, welcher offenbar etwas Anderesbezeichnen foll, als das „gezuge,“ kann nicht ficher gedeutet werden. Selbftverftändlichift man berechtigt, ihn im weiteften Sinne zu nehmen. Wer bei der Annahme einesvölligen Druckerei-Inventars bleibt, darf jedoch an die Vorrichtungen zum Schriftgießendenken, denn in der älteren Buchdruckerfprache war das Wort „Inftrument“ 335 der ter-minus technicus für Gießform; dasfelbe lebt noch heute in den Schriftgießereien als „Gieß-inßrument“ fort. Die allgemeine Bezeichnung „gezuge“ oder „gezauwe“ (zwei gleich-bedeutende fprachliche Bildungen aus derfelben Wurzel) kennen wir bereits aus denStraßburger Prozeß-Akten und dem Helmaspergerfchen Notariatsinftrument vom Jahre1455 (vgl. oben S. 173 u. 206). Der Sinn des Wortes ift ein ganz allgemeiner; es bedeutet„Geräthßhaften,Werkzeuge.“ Man mag fich darunter die Utenfilien derSetjer (alfo Winkel-haken, Setjjchiff, Schriftkaften, Schließrahmen etc.) fowie das Geßhirr und Handwerks-zeug zum Anfetjen und Aufträgen der Farbe (z. B. Farbftein, Ballen und Anderes) vorftellen.Aber auch die Prejfe felbft nebft Zubehör ift einzubeziehen, weil man ja nach dem Wort-laut unferer Urkunde das „gezuge“ auch „zu trucken gebruchen“ konnte. Das Uebrige„zu dem truckwerk gehörende“ dürfte bei der Annahme einer vollftändigen Offizin un-gezwungen als die Materialvorräthe an Schriftmetall, Pergament, Papier und Farbe(Druckerfchwärze) erklärt werden.
Alle diefe Typen und Druckwerkzeuge befanden fich beim Ableben Gutenbergs jeden-falls im Hofbezirk des Erzbißhofs (vgl. S. 112) und wahrßheinlich in der Stadt Mainz.
Eigentümer diefes Druckapparates war nach Ausweis unferer Quelle der Doctorjuris canonici Konrad Homery oder Humery, wie der Name gewöhnlich in Mainzer Akten lautet. Diefer Mann iß eine aus der Stadtgefchichte von Mainz hinlänglich bekanntePerfönlichkeit. 336 Schon bei derPfaffenrachtung (1435) war eralsStadtjurift und Syndicusthätig. Im Jahre 1444 führte er, als einer der Zwanzig, die Sache der Gemeinde gegenden alten Rath und wurde nach dejfen Sturz Kanzler des neuerwählten Rathes. Zu denftädtifchenRechenmeiftern gehörte er im Jahre 1445 und hatte mit feinen Genoffen damalsAnfeindungen von Seiten der Gegenpartei zu ertragen. Er war einer der Hauptführer desVolkes und ftand während des Mainzer Kurftreites (1461—62) im Dienfte des ErzbifchofsDiether von Ifenburg. Daß Humery aus dem alten Gefchlecht der Humbrecht ßamme,wie v. Glauburg vermuthet hat, ift unrichtig. 337 Sein Vater war nach Schaabs Angabe PeterHumery, den ich im Mainzer Rechnungsbuche von 1410/11 mehrfach nebft feinem SohneHenne erwähnt finde. Unfer Konrad Humery muß in guten Verhältniffen gelebt haben,was man aus den Stadtrechnungen von 1436 ff entnehmen kann; außerdem bezog er