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Vorrede.
Aufträge immer wortkarger geschlossen und ertheilt wer-den, und wie fruchtbar diese Entstehungsgeschichte für un-ser jetziges Recht ist. Was den Entwurf der leipzigerWechselconferenz betrifft, so sollte der innere Zusammen-hang seiner einzelnen Bestimmungen und sein Verhältnißzu der früheren Gesetzgebung dargestellt werden. Übrigenswird man das vorliegende Werk zugleich als einen Com-mcntar und eine Critik dieses Entwurfes benutzen können,wenn gleich derselbe nirgends ausdrücklich angeführt ist,weil der Verfasser, wie erwähnt, eine zusammenhängendeDarstellung desselben dem Werke anhängen und dabei aufdas letztere verweisen wollte. Wie sehr ein einheitlichesWechselrecht durch ein einziges Gesetz für Deutschland Noththut, kann Niemand lebhafter empfinden, als wer sich indie Verschiedenheiten unserer vielen Wechselordnungen undunserer Praxis hat vertiefen müssen, um den nun einmalbestehenden Rechtssätzen, so lange sie bestehen, ihr Recht,daß sie nicht unerwähnt und unberücksichtigt bleiben, wi-derfahren zu lassen.
Den in §. 148. genannten Entwürfen sind außer denin der vorstehenden Vorrede angeführten Entwürfen (fürSachsen, Preußen, Mecklenburg ) noch der ö st e r r e i ch i-sche von 1843. (welcher nur in wenigen Exemplarenfür die Mitglieder der leipziger Wechselconferenz gedrucktworden ist,) und der nassauer von 1847. beizufügen.Die beiden letztgenannten sind nebst dem holsteinischenEntwurf von 1842., und der mit diesem fast wörtlichgleichlautenden flensburger Wechselordnung von 1843.,(welche in §. 144. nachzutragen ist,) für die Bogen 10bis 35. benutzt worden.
Rostock, den 18. Mai 1848.
H. T.