Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Wechsel.

ist unabhängig von allen demselben unterliegenden Ver-hältnissen, und daher tritt für den Wechsel ein eigenthüm-liches (hie und da durch positives Rechts noch eigenthüm-licheres) Recht der Einreden heraus. Die materielle Wcch-selstreugc besteht also darin, daß ein Summenversprechen,wenn es in der Form des Wcchsclversprechcns, d. h. ineiner Wcchselurkunde (auf einem Wcchselpapicr) gegebenwird, gültig und klagbar ist. Wer gültig verpflichtet istschlechtweg zur Zahlung einer Summe, der ist auf dasstrengste verpflichtet. Es giebt keine ihrer inneren Na-tur nach strengere Verpflichtung, als die Verpflichtung auseinem Summenversprechen. Mit der materiellen Wechsel-strenge ist nicht zu verwechseln das materielle Wech-sel recht, welches alle Nechtssätze begreift, die nicht demWechselprotest angehören. , 2. Die processualischcWcchselstrenge besteht in dem eigenthümlichen gerichtlichenVerfahren zur Geltcndmachung des Rechts aus einemWechsel. Sie begreift einestheils, und in Deutschland fastallenthalben den Personalarrest des Wechselverpflichtetcn,die Personalhaft, Wechselhaft, welche letztere allein oftunter der Wechselstrenge verstanden wird, und welche ent-weder Vollstreckungsmittel nach gesprochenem Urtheil oderschon vorher Sicherungömaaßrcgel ist, und anderntheilsdie übrige processualischc Wechselstrenge, welche in vcr-

Leipzig 1839.), welche dahin geht, daß der Wechsel Papiergeldsei, beruht offenbar darauf, daß das Genus übersehen, und da-her die beiden Species für identisch gehalten sind. Der Wechsel,welcher, wenn er Geld ist, augenscheinlich papierneö Geld ist,ist aber entschieden nicht Geld. Denn ein Wechsel kann nichtwie Papiergeld statt gemünzten Geldes aufgedrungen werden..

2) Durch welches z. B. die Einrede der Compensation aus-geschlossen ist.