Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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K. 149. Character des Wechsels. Die Wechselstrengc. 33

schiedenen Beziehungen heraustritt, namentlich in Betreffder Fristen, der zulässigen Einreden , Beweismittel,Cautionen, Präjudize, Widerklagen, Rechtsmittel. Dieprocessualische Wechselstrenge ist ein äußeres Verstär-kungsmittcl und Sichcrungsmittcl der Wcchselverpflichtung,und weit mehr, als die Wechselhaft, bedeutet die übrigeprocessualische Wechselstrcnge. 3. Das Wesen des Wech-sels, d. h. das innere Wesen des Wechsels, d. h. derWechsel Verpflichtung besteht also nicht in der Wech-selhaft H, und auch nicht in der übrigen procefsualischenWechselstrcnge, sondern in der materiellen Wechselstrenge,d. h. in dem gültigen Summen versprechen. Hierinliegt das wahre innere Wesen des Wechsels, wodurchdie Wechselvcrpflichtnng von jeder Schuldverbindlichkcit sichunterscheidet. Die Wechselhaft und die übrige processua-lische Wcchselstrenge sind nur eine äußere Nachhülfe, ob-gleich eine sehr bedeutende. Sie werden dadurch nicht imGanzen bedeutungslos, daß sehr viele Wechsel durch dieängstliche Fürsorge des Wcchselverpflichtcten für seinen reinpersönlichen Credit hinreichend gesichert sind, daß es we-gen des durch die Natur des Summenversprcchens her-vorgerufenen eigenthümlichen Rechts der Einreden Ehren-sache ist, seine Handschrift ohne allen Einwand durch Ein-lösung des Wechsels zu ehren, und die statthaften Ein-reden lieber hinterher klagend zu verfolgen.

3) D. h. hier nur solcher Einreden, welche dem Proceß an-gehören.

4) Einiges hierüber bei F. Noback über Wechsel undWcchsclrccht. Berlin 1845. S. 7 22. Die Schrift gehörtvorzugsweise der Geschichte des Wechsclwescnö und Wechsel-rechts an.

Thö0s Handelsrecht. 2r Dd.

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