Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Wechsel.

8. 15N.

Charactcr des Wechsels. Fortsetzung.

Die Wechsclstrengc ist an Formen gebunden. DieseFormen sind der Wechsel, der Wcchsclvcrtrag, der Protest.Ein Wechsel ohne Wcchsclvcrtrag erzeugt keine Wcchselver-pflichtung, ein Wcchsclvcrtrag ohne Wechsel ist unmöglich.Es giebt zwei Wcchselvcrträgc: den Begebungsvcrtrag undden Acceptationsvertrag. Der Wechsel (Tratte, Indossament,Accept, eigener Wechsel) hat seine Form. Der Wcchsclvcrtraghat seine Form, sie ist Geben und Nehmen des Wechsels.Der Protest hat seine Form. Die Gcltcndmachung derWechselvcrträge hat ebenfalls ihre Form. Sie ist Vorzei-gung und sodann Auslieferung des Wechsels (der Tratte, desIndossaments, des Acccptcs, des eigenen Wechsels), und beidem Begebungsvertrage des Trassanten und Indossantenüberdies) Vorzeigung und Auslieferung des Protestes. Esgiebt keine andere Wechselansprache als aus dem Wechsel,also keine ohne den Wechsel, und keine andere Wechsel-verpflichtung als auf Einlösung dcö Wechsels, oder desWechsels und Protestes, d. h. gegen die Tratte, gegendas Indossament, gegen das Acccpt, gegen den Protest,und nicht anders, wird auf den Wechsel gezahlt. DieWcchselverpflichtnng beruht auf der Form, wer sie erfüllt,hat ein Recht auf Zerstörung der Form, d. h. daraus,daß die Form gegen ihn nicht mehr besteht. Zerstörtwird die Bedeutung der Form zwischen dein Geber undNehmcr dadurch, daß das Haben derselben bei dem letz-teren aufhört. Zu unterscheiden und nicht zu ver-wechseln ist l. Das Recht aus dem Wcchscl. Es ent-steht aus dem Wcchsclvcrtrag. 2. DaS Recht auf denWechsel (an der Sache, der Urkunde, das Eigenthumdes Wechsels). Wer das Recht aus dem Wechsel hat,