Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der trassirtc Wechsel.

inliegenden Verhältnisse der Valuta und der Deckungkönnen aber überdieß die mannigfachsten andern Zweckebeabsichtigt und erreicht werden. Es ist bei der Tratteganz ebenso, wie bei der Anweisung, und wie bei derDelegation, welche den Römern leistete, was uns dieTratte leistet. I. Es kommen bei der Tratte häufig ^)S chuldverh ältnisse vor. 1. Der Trassant ist Schuld-ner des Trattennehmers. 2. Der Trassant ist Gläubigerves Trassaten. 3. Der Trassant ist Schuldner des Trat-tcnnehmers und Gläubiger des Trassaten^). Es kommtaber auch vor 4. daß der Trassant nicht Schuldner desTrattennehmers, so wie, daß der Trassant nicht Gläubigerdes Trassaten, so wie endlich, daß der Trassant wederSchuldner des Trattennehmers, noch Gläubiger des Tras-saten ist. Wo die Tratte nicht zugleich zur Einziehungeiner Forderung des Trassanten gegen den Trassaten, oderzur Zahlung einer Schulv des Trassanten an den Trat-tcnnehmer dienet, da kann sie dienen zur Einziehung ei-ner Forderung, welche ein Anderer, als der Trassant,gegen den Trassaten hat, oder welche der Trassant gegeneinen Andern, als den Trassaten, hat, die Tratte wird dannin beiden Fällen, welche auch vereinigt vorliegen können,für die (fremde) Rechnung dieses Andern gezogen, odersie kann dienen zur Zahlung einer Schuld, welche einAnderer, als der Trassant, an den Trattcnnehmcr hat,oder welche der Trassant an einen Andern, als den Trat-tennehmcr, hat, für die Tratte wird dann in beiden Fäl-len, welche auch vereinigt vorliegen können, die (fremde)

3) Die meisten Tratten sind aus Schuld gezogen.

4) Der Name contirter Wechsel snr eine solche Tratte(Treitschke. U. S. 508.) ist nicht bezeichnend.