Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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§. 156. Zweck der Tratte.

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Valuta von diesem Andern berichtigt. Jene beiden Fällekönnen mit diesen beiden Fällen bei einer Tratte zusam-mentreffen 6). Dann haben fünf Personen an der Zah-lung der Tratte ein Interesse, und sind, wenn sie erfolgt,vier Schuldverhältnisse getilgt. Tratten für fremde Rech-nung mit fremder Valuta werden in noch mehr verwickel-ter Art angetroffen. H. Zuweilen liegen der Tratte be-reits bestehende Schuldverhältnisse gar nicht unter.Die anderweitigen Verhältnisse der Valuta wie der Deckungkönnen der mannigfaltigsten Art seyn. Was überhaupteine Geldzahlung für den Zahler, für den Empfänger,für Dritte factisch und juristisch bedeutend macht, kannals Zweck von den Wechselpersonen (dem Trassaten, demTrattennchmer, dem Trassanten) und anderen Wechselin-teresscntcn durch die Tratte beabsichtigt und erreicht wer-den. Auch bei solchen anderweitigen Verhältnissen kom-men Tratten für fremde Rechnung mit fremder Valutavor. III. Einer und derselben Tratte können, wie sichvon selbst versteht, theils Schuldverhältnisse, theils an-derweitige Verhältnisse unterliegen. IV. Aus dem Bemerk-ten erhellt, wie durch eine Tratte eine Forderung einge-zogen, also eine Schuld bezahlt werden kann. Entwe-der. Der Gläubiger trassirt selber, oder ein Anderertrassirt, und zwar er wie dieser entweder auf den Schuld-ner oder auf einen Andern. Oder. Der Schuldnertrassirt selber, oder ein Anderer trassirt, und zwar er wiedieser zahlbar entweder dem Gläubiger oder einem An-

5) DaS Verhältniß ist dieses. Der B. hat zu fordern vonZ, Z. von A, A von X, X von T. Der A trassirt auf T fürRechnung des X, zahlbar an B, und hat die Valuta erhaltenvon Z.