Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der trassirte Wechsel.

dem. Welcher Weg für den Gläubiger vortheilhaftcr sei,daß eine Tratte für seine Rechnung begeben werde, oderdaß eine Rimesse seinem Conto gemacht werde, und obes vortheilhaftcr sei, daß direct (» ckiittura) oder von ei-nem andern Platz trassirt oder nach einem andern Platzremittirt werde, bestimmt sich durch eine besondere Berech-nung. Ebenso, welcher Weg für den Schuldner vorcheil-hafter sei. Diese Berechnung ist die ArbitragerechnungÜbrigens gilt das Gesagte von jeder Zahlung, gleichvielzu welchem Zweck, man kann statt Gläubiger, Schuld-ner, auch lesen: Empfänger, Zahler. V. Der Zweck derTratte geht ausnahmsweise auf Erfüllung des Wech-sel v e r sp r e ch c n s. Dieser Gebrauch der Tratte ist ein

Mißbrauch ihrer eigentlichen Bestimmung, welche Zahlungdes Trassaten ist. Bei diesem Mißbrauch ist der ZweckZahlung des Trassanten an den Trattennchmer. Es liegtalso in der ursprünglichen Absicht dieser beiden Wechselpcr-sonen, daß Protest erhoben und Regreß genommen werde.Der Trassat, wenn er überhaupt eristirt, oder der Notarmuß willfährig seyn. Tratten mit dieser Absicht kommenheutzutage schwerlich noch vor; früher kamen sie vor inden s. g. o.imlüi8 oon la ii6oi8u ^). Mit ihnen sind nichtzu verwechseln die eigentrassirten Wechsel, und auch nichtdie Tratten an eigene Ordre, denn beide sind sichtlich ei-gene Wechsel lind bedürfen zur Wcchselklagc gar keinesProtestes. VI. Der Wechsel eine Waare. Der Wechsel

6) Eine anschauliche Darstellung hat Bleib treu Handels-

wifsenschast. S. 152 163. Zu vergl. auch Lsawss lexiiiercaloria. eil. l. S. 023054»

7) Vgl. Mariens Grundriß §. 116. Wender II. S.