§.157. Personen u.Nechtsverh. bei d. Tratte. Sinnl. Auffass. 59
hat nicht den Zweck, Waare zu seyn, sondern umgekehrter ist seines Zweckes wegen auch Waare, das ist Gegen-stand des Handels. Es findet ein gewerbsmäßiger Um-satz in Wechseln Statt, betrieben von dem Banquiers.Diese verschaffen den von ihnen genommenen Tratten un-bekannter Trassanten durch ihr Indossament Aufnahmeim Verkehr. Sie verdienen dabei, indem sie die Valutaunter dem Cours des Wechsels bedingen. Die juristischeNatur einer Tratte wird dadurch, daß sie Waare ist, we-der bestimmt, noch geändert. Die meisten zum Girircnbestimmten Tratten sind zahlbar an einem bedeutendenHandelsplatz
§. 157.
Die Personen und Rechtsverhältnisse bei der Tratte. Sinnliche
Auffassung.
I. Der Begebungsvertrag bestimmt den Zah-lungsauftrag. Dieser ruft drei Personen hervor, die-ser mit jenem drei Verhältnisse. Die Personen sind 1.der Trassant, Aussteller H. 2. Der Trassat, Be-zogene. 3. Der Tratten nehm er, Wechselnehmer, Ne-mittcnt. In einem Verhältniß steht 1. der Trassant undWechselnehmer. Der Bcgcbungsvertrag, ein Wechselver-trag , er verpflichtet zu der Regrcßsumm e. 2. Der
Trassant und Trassat. Zwischen ihnen ist durch die Trattegar kein Vertrag, die Tratte enthält einen Zählungöauf-
8) Z. B. der Fabrikanten, welche auf die Abnehmer ihrerWaare ziehen.
9) Vgl. hierüber Blisch Darstellung. H- S. 207 — 212.I. S. 120.
1) In der Braunschwciger W.D. Art. 24. wird der Trassantauch Nemittent genannt.