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Der trassirte Wechsel.
trag geschrieben, welchen der Trassant dem Trassaten zurÜbernahme anträgt, der Wechselnehmer überbringt demTrassaten diesen Antrag. Übernommen wird dieser Auf-trag entweder erst durch die Ausführung, die Zahlung,oder vorher, insbesondere auf der Tratte, durch die Ac-ceptation der Tratte. 3. Der Trassat und Wechselneh-mer. Zwischen ihnen ist durch die Tratte gar kein Ver-trag, der Wechselnehmer kann von dem Trassaten dieWechsel summe empfangen, nicht aber fordern. EinRecht, sie zu fordern, erhält er aus dem neuen Wechsel,welchen der Trassat durch die Acceptation der Tratte andiese anschließt. Aus der Tratte hat der Wechselnehmerkein Recht gegen den Trassaten. Er hat ein Recht aüS derTratte und deren Accept gegen den Acceptanten. 4. DemBegebnngsvertrag liegt immer noch ein Verhältniß unter,warum er geschlossen wird, die Valuta. Der Zahlungs-auftrag erfordert die Schadloshaltung des Trassaten, dieDeckung. Der Tratte liegen diese beiden Verhältnisseunter. II. Sinnliche Auffassung. Die Tratte kannman zur Versinnlichung als Dreieck denken. Links stehtder Trassant, rechts der Wechselnehmer, oben in derSpitze der Trassat. Den Wcchselvertrag (also Regreß-summe und Wcchsclsumme) kann man durch gerade Li-nien, die unterliegenden Verhältnisse (Valuta und Deckung)durch krumme Linien, den angetragenen Zahlungsauftragdurch eine punktirte gerade Linie bezeichnen. Das Indos-sament schießt an als ein weiteres Dreieck. Die Wechsel-interessenten werden wir der Kürze wegen zuweilen mitBuchstaben bezeichnen. Der erste Wechselgelder und ersteWechselnehmer, also der Trassant und Trattennehmer, sindA. und B., die weiteren Wechsclgebcr und Wechselnehmer,durch Indossament, sind B. E. D. E. Der Trassat T.