Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
61
Einzelbild herunterladen
 

8. 158. Vierfacher Werth der Tratte. Cours. 61

der Acceptant U. Ein Dritter, für dessen Rechnung tras-sirt wird, X. Ein dritter Valutengcber Z. Bei einem Or-drewechsel (Ordrctratte, Ordreindossanrent, Ordreacccpt)hat der Wechselgeber die weiteren faetisch mittelbaren Wech-selnehmer als mehrere juristisch unmittelbare Wechselneh-mer, hier also mehrere gerade Linien von einem Wech-selgelder nach mehreren Wechselnehmern hin. Eine Or-dretratte für fremde Rechnung, mit fremder Valuta, ac-ccptirt, dreimal indosstrt, das erste Indossament mit Va-luta vom Jndossatar, das zweite mit Valuta von einemDritten, das dritte mit zwei Zwischenpcrsoncn für die Be-richtigung der Valuta, kann zur Probe gezeichnet werden.Wäre die Tratte für eigene Rechnung des Trassanten unddie Valuta vom Trattennehmer dircct berichtigt, so würdeeine krumme Linie dircct zwischen A. und T. und zwi-schen A. und B. seyn. Man kann auch die Linien nochdurch Farben auszeichnen: Noth: Wechselsmmne, Schwarz:Regreßsumme, Grün: Deckung, Blau: Valuta.

8. 158.

Vierfacher Werth der Tratte. Cours.

Es ist wesentlich verschieden die Wechselsumme, dieNegreßsumme, die Valuta, die Deckung. 1. Auf dieWechsel summe geht der Zahlungsauftrag, sie ist inder Tratte genannt. Die Wechselsumme verspricht der Ac-ccptant. 2. Der Trassant verspricht nicht die Wechsel-summe, nicht dieses Geld, sondern dieses Geld zu Geldberechnet, den Geldwerth dieses Geldes, den Preis, denCours dieses Geldes, er verspricht das Geld nach Cours,die Wechselsumme nach Cours. . Er verspricht die Regreß-summe. Die Negreßsumme ist die Wechsclsummenach Cours. Die Wechselsumme, wie die Negreßsumme