8. 105. Der Tagwechsel.
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und wo gesetzliche oder usuelle Zahltage oder Zahlstundcnbestehen Z. In Ansehung der Zahlungszeit sind die Wech-sel 1. Tagwechsel, Präcisewechsel. 2. Datowechsel. 3.Sichtwechsel. 4. Usowechsel. 5. Meßwechsel. Logisch istdie Einthcilung nicht. Denn die Meßwechsel sind Tag-wechsel, und die Usowechsel sind Datowechsel oder Sicht-wechsel.
8. 165.
Der Tagwechsel.
Der Tagwechsel Z (Präcisewechsel) nennt ohne Wei-teres die Verfallzeit, z. B. primo, medio, Ultimo Januar,den 6. Januar, am Donnerstag nach Pfingsten, acht Tagenach der Messe. Neelio ist bei einem Monat von 31 Ta-gen der 16^, von 30 oder von 29 Tagen der 15te, von28 Tagen der 14te, nach den meisten Wechselordnungendurchweg der 15te. Wechsel „per lutto il umso", z. B.im Februar zahlen Sie, verfallen am letzten des Mo-nats, früher braucht der Trassat nicht zu zahlen, der Wech-selinhaber nicht anzunehmen, sind beide einig, so müssendie Vormänner jeden Tag des Monats als Vcrfallzeitanerkennen. Manche Wechselordnungen geben bei einemTagwechsel dem Verfalltag noch einen Tag hinzu. DieseFrist, so wie auch die Respccttage, fallen weg, wenn dieVerfallzeit den Beisatz „präcise" hat. Man kann solcheTagwechsel noch eigentlicher Präcisewechsel nennen.
8- 166.
Der Datowechsel.
Der Datowechsel *) benennt die Verfallzeit mit Bezug-
2) Vgl. auch Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 813 —816. Pöhls W.R. Bd. 2. S. 375. 413.
1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 536—540.
1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 540—545.