Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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86 Der trassirte Wechsel.

nähme auf die Zeit der Datirnng, regelmäßig, aber nichtwesentlich, auch der Ausstellung des Wechsels, oder ge-nauer auf das Datum des Wechsels. Die Verfallzeit istnach dem Datum des Wechsels zu berechnen. Die Zwi-schenzeit ist durch Tage, Wochen, Monate, Jahre, be-stimmt. Einige Wechselordnungen rechnen von dem Tagedes Datum, die meisten erst vom Tage nach dem Datum.Dieß ist auch gemeinrechtlich. ^ momonto »ll w.omen-tum kann nicht gerechnet werden. Es kann keinen Unter-schied machen, ob der Wechsel: «lato, oder: a llato, oder:nach clgto, oder: vom Dato lautet. Ist die Zwischenzeitnach Tagen bestimmt, so hat die Berechnung keine Schwie-rigkeit; ebenso wenig, wenn sie nach Wochen bestimmt ist,da die Woche 7 Tage hat, der Verfalltag ist entwederderselbe Wochentag, den das Datum hat, oder der fol-gende. Wenn nach Monaten, so sind die Wechselordnun-gen abweichend. Nach den meisten Wechselordnungen sollder Monatstag, welcher der Zahl nach dem Datum ent-spricht, der Verfalltag seyn, also kein Unterschied seyn, obder oder die zwischenliegenden Monate 31, 30, 29, 28Tage haben, und wo die correspondircnde Zahl in demVerfallmonat fehlt, der letzte Tag in diesem der Verfall-tag seyn, so daß ein vom 29, 30, 31. Januar datirtcsEinmonatspapier den 28. oder 29. Februar verfällt; nachandern Wechselordnungen soll der Monat immer zu 30Tagen gerechnet werden; gemeinrechtlich ist der einzelneMonat zu 30 Tagen, und bei mehreren Monaten sindso viele Zwölftheile von 365. in nächsten ganzen Zah-len, als Monate angegeben sind, zu rechnen, daherbei zwei Monaten 61 Tage^), bei 6 Monaten 182

2) I.. 101. v. <le k. (50. 17.).