z. 167. Der Sichtwechsel.
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Tage Wenn die Zwischenzeit nach Jahren bestimmtist, so soll nach einigen Wechselordnungen, wenn sie ganzeJahre enthält, der Wechsel an dem mit dem Datumgleichlautenden Monatstag des Zahlungsjahres verfallen,und ein viertel- und halbes Jahr wie 3 und 6 Monatebehandelt werden, gemeinrechtlich gilt dasselbe, nur daßdas viertel Jahr mit 91. und das halbe mit 182 Tagenzu berechnen ist. — Daß Datowechsel vorkommen, diefrüher fällig sind, als der Wechsel am Zahlungsort an-kommen kann, erklärt sich aus den Respittagen Z.
§. 107.
Der Sichtwechsel.
Der Sichtwechsel ist ein Wechsel, dessen Verfallzcitdurch den Tag der Präsentation bestimmt wird. Er lau-tet entweder auf Sicht, a visla, nach Sicht, Ange-sichts dieses, oder eine Zeit nach Sicht. Man kann da-nach unterscheiden Sichtwechsel und Nachstchtwcchsel, oderbesser Sichtwechsel und befristete Sichtwechsel. 1. Wechselauf Sicht. Der Wechselinhaber kann die Zahlung bean-tragen, wann er will, der Wechsel wird also fällig durchdie Präsentation, die Sicht Z. Es ist aber die Sicht znr,Acceptation von der Sicht zur Zahlung zu unterscheiden.Der Wechselinhaber hat nach der Acceptation so freie Handwie früher, er kann nun die Zahlung beantragen, wanner will, daher ist es unrichtig, daß bei Sichtwcchscln „derNatur der Sache nach Acceptation unv Zahlung, so wie
3) 1^. >2. O. äs slaUl Iiominum (1. 5.) vgl. mit 1-. 3'§. 12. O. äs sul8 st Isgiu>nl8 1>sisäi0u8 (38. 16.).
4) Busch Darstellung. Bd. 2. S. 147. 148.
1) 48. l). äs V. 0. (45. 1.)