Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
88
Einzelbild herunterladen
 

88

Der trassirte Wechsel.

Protest Mangel Annahme und Mangel Zahlung in einszusammenfällt" Es ist darauf zu achten, ob die Wech-selordnungen, welche diesen Unterschied der doppelten Sichtnicht aussprechcn, demselben entgegenstehen. Der Sicht-wechsel verfällt sofort nach der Vorzeigung, so auch mancheWechselordnungen, nach andern Wechselordnungen^) hatder Trassat nach der Sicht noch 24 Stunden Frist. Umdiese Frist auszuschließen, ist der sonst unerhebliche Zu-satz: stracks oder fix auf Sicht bedeutend. Dem Wechselauf Sicht darf bei der Sicht zür Acccptation ein bestimm-ter Verfalltag gegeben werden durch den Acccptantcn undWechselinhaber, dieß widerspricht dem Zahlungsauftragnicht. 2. Befristete Sichtwechsel verfallen, wenn nach derSicht zur Zahlung die bestimmte Zeit verlaufen ist. DerWechselinhaber kann die Sicht aufschieben, so lange erwill, nach der Sicht liegt ein Wechsel mit einem bestimm-ten Verfalltag vor. Die Sicht und ihre Zeit muß be-wiesen werden, daher bemerkt der Trassat sie datirt aufder Tratte.Gesehen am 1. Januar."Gesehen undacceptirt am 1. Januar"^). Die Zeit nach der Sichtist nach wenigen Wechselordnungen so zu rechnen, daß alserster Tag derselben der Tag der Sicht, nach den meistenso, daß als erster Tag derselben der Tag nach der Sichtgilt 5), das letztere ist gemeinrechtlich. Sichtwechselwerden ungern, wenigstens auf große Summen, gegeben,denn der Trassat kann, ist der Wechsel kurzsichtig, für

2) So Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 545.

3) Treitschke a. a. O. S. 546. 547.

4) Die einfache datirte Acccptation giebt den Beweis, daßdie Sicht zur Zahlung an diesem Datum Statt gesunden.

5) Treitschke a. a. O. S. 547550.