Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der trassirtc Wechsel.

Respekttage haben die Meßwechsel regelmäßig nicht ^). Pro-rogation der Messe prorogirt auch den Verfalltag ^).

8- 170.

Andere Wechsel.

Anders lautende Wechsel. 1. Ein Wechsel, der aufeine Frist gestellt ist, ohne anzugeben, von wann diesezu rechnen ist, ist als ein Datowechsel zu behandeln2. Die Wechsel, a piacoio oder nach Belieben oder üvolontv gestellt, stellen die Verfallzeit in den Willen nichtdes Trassaten, sondern des Wechselinhabers^), sie sindals Sichtwechsel zu behandeln, nur daß der Trassant, sowie überhaupt die Vorwärmer sich nicht auf die für Sicht-wechsel geltenden Beschränkungen berufen können, und da-her der Wechselinhaber freiere Hand hat °). 3. Wechsel,

der 4te oder 5te Tag bis Abends 7 Uhr (Königsberg), der 5teTag (Leipzig, Altenburg), der Samstag (Frankfurt ); in derzweiten Woche Montag bis Donnerstag Vormittags 9 Uhr (Bres-lau); Freitag und Sonnabend Nachmittag (Braunschweig ); 6tcr,7tcr, 8ter Tag, wenn ausgeläutet worden, bis 12 Uhr Mit-tags (Elbing); erster Meß- oder Jahrmarktstag (Hannover );1 5ter Tag des Marktes und zwei Respccttage (Botzcn); der Zahl-tag (d. h. Mittwoch) vor Endigung des Marktes (Augsburg );drei Tage vor Ende des Marktes (Baiern); der Tag vor demletzten Posttag der letzten Marktwoche (Österreich ); der Tag vordem letzten Meßtag (OoOs eis kommenes. Baden); der letzteTag der Messe oder des Marktes (Lothen); der 5te Juli und19te December (Naumburg).

2) Anders in Botzcn.

3) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 567. 568.

1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 55l.

2) Pöhls Wechselrccht. Bd. 2. S. 380.

3) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 53.