Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
111
Einzelbild herunterladen
 

§. 177. Dcr Wechsclschluß.

111

Recht aus dem Wechsel stets ein und dasselbe ist, dcr ver-schiedensten Art. Die Valuta ist dcr zweiseitige Grunddes Wechsclvertrages, zu unterscheiden von dem einseitigenZweck ^), den der Wechselnehmer, wie dcr Wechselgeberverfolgt. Das Valutcnverhältniß ist das Verhältniß desWechselschlusses, besteht daher nicht nothwendig zwischendem Wechselnehmer, sondern häufig zwischen einem An-dern und dem Wechselgeber Es kommt nun Folgen-des vor. 1. Dcr Wechselnehmer soll als Gläubiger be-zahlt werden, z. B. als Darleiher, Verkäufer, Vermie-ther. 2. Der Wechselnehmer soll ein Drehen erhalten;3. soll eine Dos erhalten; 4. soll nur cineassircn unddann ausantworten; 5. soll als Makler, oder als s. g.Verkaufskommissionär einen Wechselnehmer suchen. 6. DerWechselgeber will intercedircn. 7. Der Wechselnehmer sollVorschüsse als Commisfionär erhalten, z. B. als Einkaufs-commissionär, oder als Committcnt von seinem Verkaufs-kommissionär. 8. Dcr Wechselnehmer will Gclv an einemandern Ort haben. Oft ist ein anderer zweiseitiger Grundnicht da, als nur das Haben der Tratte, also des Zah-lungsauftrages und der Wcchselvcrpflichtung. (Das Ha-ben der Wechselsummc ist einseitiger Zweck, nicht zweisei-tiger Grund, gehört also nicht in das Valutenverhältniß).Für dieses Haben giebt oder verspricht der Wechselnehmer-oder ein Anderer baares Geld, , oder eine Sache, odereine Forderung, die er ccdirt, oder auch einen Wechsel.

1) Z. B. der Wechselnehmer spcculirt auf Steigen des Cour-ses, oder will eine Speculation aufs Sinken rcalisiren.

2) Z. B. dcr Z., welcher seinem Gläubiger B. zahlen will,ersucht seinen Freund ZZ., ihm einen Wechsel zu besorgen. Die-ser bedingt die Tratte bei A., und läßt sie, für welche er, dcrZZ., die Valuta schuldet, zahlbar an B. stellen.