Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Wechselvertrag.

den kann, es wird dann aber doch verlangt, daß derWille, sich ihr zu unterwerfen, deutlich erhelle, derselbewird für die erwähnte Verpflichtung des Trassanten undAcccptantcn nicht angenommen. Es ist nun darzu-thun, daß daS Wcchsclvcrfprcchen ein Sununenvcrsprcchen ist.

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Das Wechselversprechen ein Summenversprechc».

Das Wechselversprechen ist nicht ein Schulvvcrspre-chen, sondern ein Summenversp rechen. Dieß istam ersichtlichsten an dem Versprechen des Acccptantcnund des Gebers eines eigenen Wechsels. Hierweiset schon der wörtliche Inhalt des Versprechensauf das Summenvcrsprechen hin. 1. Die Acceptationenthält nur ein Ja auf den in der Tratte enthaltenenZahlungsauftrag, und dieser geht nur auf Zahlung ei-ner Summe. Die Tratte lautet: Zahlen Sie die Summevon. Das in der Acceptation außer der Übernahmedes Zahlungsauftrages enthaltene, dem Trattennchmcr ge-gebene Versprechen, das Acccpt, kann mithin nichts wei-ter als ein Summenversprcchen seyn. Dieses Versprechenenthält dadurch keine «aus» clebeiitli, daß ein Auftrag ei-nes Andern, des Trassanten, unterliegt; denn ein seinerNatur nach ungültiges Versprechen kann dadurch nicht gül-tig werden, daß es mit dem Willen eines Andern gege-ben wird. Die Gültigkeit und Wirksamkeit des in demAccept enthaltenen Summenvcrsprcchens ist ein Beweis da-für, daß ein Summenversprcchen, auf einem Wechsel ge-geben, gültig ist. Die Gültigkeit des Acccptcs ist in al-len Wechselordnungen ohne alle Ausnahme anerkannt, mankönnte diese zum Überfluß zusammenstellen; der Punkt isaber notorisch. Außerdem wird in den Wechselordnungen