Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 203. Natur des Acceptationsvcrtrages. 17 t

weis, daß mit ihm der Wcchselvertrag, aus welchem erfordere, nicht geschloffen worden sei. Der Acceptations-vcrtrag ist nicht ein Vertrag durch Frage und Antwort

§. 203.

Natur des Acceptationsvcrtrages.

Der Acceptationsvertrag ist ein gegebenes und ange-nommenes Summcnversprechen, durch Vermittelung einesWechsels, weil nur ein Wcchfelvcrsprcchen ein gültigesSummcnversprechen ist. Seine Natur ist eben die, daßer ein Wechselvcrsprechen, d. h. ein Summen verspre-chen ist. Das Wechselvcrsprechen des Acccptanten ist da-nach nicht ein Schulvvcrsprcchen. Es ist ein Summcn-vcrsprcchcn ohne alles Gcgcnvcrsprcchen. Es liegt in deinVersprechen nur einer Summe, daß das Recht aus demAccept unabhängig ist von dem der Begebung unterliegen-den Valuten verhaltn und dem der Acceptation un-terliegenden Deckungsverhältniß. Es dürfen die mög-licherweise sehr verschiedenen unterliegenden Verhältnisseauch deshalb nicht herbeigezogen werden, um das Rechtaus dem Accept, dem Wechsel, zu bestimmen, weil diesesRecht unter allen jenen Verhältnissen stets dasselbe ist

4) Man könnte geneigt seyn, die wortlose Handlung derPräsentation und das Accept in die Worte einer Frage und einerAntwort zu übersetzen. Die Frage: Versprichst Du mir, mir soviel da und dann zu zahlen? Die Antwort: Ich verspreche es.Es wäre eine stillschweigende oder eine mündliche Frage und eineschriftliche Antwort. Allein der Acceptationsvertrag wird begrün-det durch das Geben und Nehmen des Wechsels (des Acccptcs),der Consenö des Wechselnehmers liegt nicht in der Präsentationder Tratte, sondern in dem Nehmen des Acccptcs.

1) Sie gebe» also keine Einrede gegen das Recht aus demAccept; eben so wie bei der Delegation.