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Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Acccptation.

Daher ist die Acceptation nie mit dem coustilulum zuvergleichen ^), auch nie mit einer Bürgschaft^), wohlaber mit dem Summen versprechen des Del egaten,bei welchem das Deckungsverhältniß den Delcgatar unddas Valutcnvcrhältniß den Delegatcn nicht kümmert ^).Auch ist es unrichtig, daß das Accept, wie überhaupt derWechsel Papiergeld sei^), denn ein Wechsel ist nichtGeld, also auch nicht Papiergeld, auch ist es unrichtig,

2) So Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 12.Note 18. Eichhorn Privatrecht. K. 132.

3) Diese alte Ansicht (vgl. Wender W.R. Bd. 2. S. 230.231.) ist neuerdings wieder von Einert W.R. S. 150. Z. 15.S. 180 183. der ganze §. 38. S. 183. K. 39. Z. 1 11.S. 343. Z. 10 14. geltend gemacht. Es heißt: Der Accep-tant tritt als Bürge und Sclbstschulduer in die Verbindlichkeitdes Trassanten ein. Dieß ist aber durch die Ausführung nichtdargethan, und aus mehrfachen Gründen zu bcstreiten. Beson-ders aus dem Grunde, weil der Acceptant etwas ganz Anderesverspricht, als der Trassant, nämlich er die Wechsclsummc, dieserdie Regrcßsumme, und weil die Verbindlichkeit des Acceptantenganz unabhängig ist von der Verbindlichkeit des Trassanten, dennsie besteht, wenn auch diese nicht besteht, z. B. der Trassant istwechselunfähig, oder hat die Tratte begeben frei von Regreß.Auch widerspricht sich Einert, indem er behauptet (vgl. die fol-gende Note 5 und 6.), das Accept bilde ein Papiergeld und seigar nicht ein Vertrag. Also Geld eine Bürgschaft? und einNichtvertrag eine Bürgschaft?

4) Vgl. oben Bd. 1. §. 131. Man lese einmal diesen gan-zen Z. 131. und denke statt Dclegant, Dclegat, Dclegatar immerTrassant, Trassat, Wechselnehmer. Es ist auch dann jeder Satzrichtig, und es ist tiefer und schärfer eingegangen, als in irgendeiner Wechselordnung und irgend einer sonstigen Darstellung desWechselrechtö.

5) Über diese Meinung vgl. unten 8. Natur dcö Begebungs-vertrageö. Ausführung Nro . 22.