Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 204. Inhalt des Acceptationövertrages. l73

daß die Verpflichtung des Acceptanten gar nicht aufeinem Vertrage beruhe °). Die unterliegenden Ver-hältnisse sind zwar, wie bemerkt, von dem Acceptations-vertrag ausgeschlossen. Damit ist aber nicht gesagt, daßder Acceptant schlechtweg die Wechselsumme verspricht. Denner verspricht sie auf den Grund eines ihm überbrachtenAuftrages.

§. 204.

Inhalt des Acceptationsvertrages.

Der acceptirende Trassat verspricht nicht schlechtwegdie Zahlung der Wcchselsumme. Denn er verspricht sieauf den Grund und in Gcmäßheit eines ihm überbrach-ten Zahlungsauftrages. Der in der Tratte enthalteneZahlungsauftrag entspricht dem Begebungsvcrtrag, kraftdessen der Präsentant ihn dem Trassaten überbringt. DieTratte ist so, wie sie ausgestellt ist, begeben und, wie siebegeben, so gezogen, und so will der Präsentant die Ac-ccptation. Er gründet seinen Antrag zur Acccptation (wiezur Zahlung) auf die Verhandlung des Wechselnehmersmit dem Trassanten, also auf den zweiseitigen Bcgebungs-vcrtrag, nicht auf den einseitigen oder anderweitigen zwei-seitigen Willen des Trassanten. Daher bestimmt sich derInhalt des Acceptes nach der Tratte, nicht nach dem Avis,und auch nicht nach dem Mandatsvertrag zwischen demTrassanten und Trassaten. Der Trassat zahlt, der ac-ceptirende Trassat verspricht dann und soweit,wenn und wieweit er in der Tratte beauftragt

0) So Eincrt W.R. S. 260. Die Behauptung, daß indem Wechsclgcschäft nicht ein Vertrag liege, ist zwar nur fürdie Zusage des Trassanten ausgesprochen, aber wohl unzweifel-haft auch für die des Acceptanten gemeint.