Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Acceptation.

ist zu zahlen. Es versteht sich ferner von selbst: DerWechselnehmer hat dem Trassaten für die Wirk-lichkeit des von ihm überbrachten Zahlungs-auftrages einzustehen, also dafür, daß die Tratteso, wie sie lautet, begeben ist. Das Accept ist also nichtein eigener Wechsel des Trassaten, sondern es ist eintrassirter acccptirter Wechsels. Danach hat derAcceptant gegen den Wechselnehmer die Einrede, daß esan den Voraussetzungen fehle, für welche er versprochenhabe 2). Also die Einrede 1. Die Tratte sei falsch. 2.Die Tratte sei verfälscht. 3. Die Tratte sei nicht begeben,sondern nur ausgestellt gewesen, um begeben zu werden,

1) Es ist unrichtig, wenn man meint, der Acceptant ver-spräche unabhängig von dem Auftrag, woraus man denn nament-

> lich schließt, daß der Acceptant eines falschen Wechsels nicht min-der, wie der eines echten verpflichtet sei. Man denkt sich danachdas Versprechen des Acceptanten so: Ich verspreche, die Summevon hundert zu zahlen. So aufgefaßt, läge in der Acceptationein eigener Wechsel, und es ist wirklich auffallend, daß man dießnicht längst deutlich heraus gehoben, und daraus weiter gefolgerthat. Allein: Wer auf die Worte: Ich fordere Sie auf, dieSumme von hundert an den B. zu zahlen, mit einem einfachen:acccptirt, also mit einem einfachen: Ja antwortet, und dadurchdem B. ein eigenes Recht auf die Zahlung geben soll und will,der sagt doch nicht: Ich werde die Summe Dir zahlen, sonderner sagt: Ich nehme den Auftrag an und werde die Summe Dirzahlen. Er sagt also nicht: Ich verspreche Dir die Summe, son-dern er sagt: Ich verspreche Dir auftragSmäßig die Summe.

Der Acceptant verspricht also auf den Grund und in Gcmäßhcitdes Auftrages, welcher aus der Tratte erhellt, und ihm vondem Wechselnehmer iiberbracht wird.

2) Hat er gezahlt, so hat er das Recht der Rückforderung.Eben dieses Recht steht dem Trassaten zu, welcher, ohne acceptirtzu haben, gezahlt hat.