Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 205. Rechte des Trassanten gegen den Trassaten. 175

dann aber gestohlen, geraubt, verloren, überhaupt widerWillen abhanden gekommen. 4. Die Tratte sei nicht sobegeben, wie sie laute, wenn auch nicht verfälscht. Näm-lich sei stellenweise in Blanco gegeben, dann aber anders,als der Bcgebungsvertrag gestatte, ausgefüllt, auf eineandere Summe, eine andere Zahlungszeit, einen andernZahlungsort, einen andern Wechselnehmer. 5. Der Prä-sentant sei nicht identisch mit dem Wechselnehmer.

8. 205.

Rechte des Trassanten gegen den Trassaten.

Der Trassant hat gegen den nicht zahlenden Trassa-ten, der die Acccptation weder gemacht, noch versprochenhat, keine Klage. Gegen den Acceptantcn, der nichtzahlte, und dem Acceptantcn steht in dieser Beziehungder Trassat, welcher die Acccptation versprach, gleich, hater eine vollständige Jntcressenklagc. Ob er aber gegenden Acceptantcn, welcher nicht zahlte, eine Wechsclklagehat, ist, abgesehen von dem Fall, daß der Wechsel anihn indossirt worden ist, oder daß er ihn an seine eigeneOrdre Z gestellt hat, sehr zu bezweifeln Die W e ch-

1) Auch für diesen Fall kann man die Wcchselklage bezwei-feln. Gegen dieselbe läßt sich Folgendes geltend machen. DerSinn einer Tratte an eigene Ordre ist nicht: an mich oder meineOrdre, sondern: an die Ordre von mir. Dieß ergiebt sich 1.aus dem Zweck dieser Tratten. Der Trassant will die Tratte ausden Händen geben Hz. B. um sie acceptiren zu lassen), ohne daß erbereits seinen Wechselnehmer kennt, will sie aber nicht so weitin Vlanco lassen, weil diese Form für ihn gefährlich ist. DerWille des Trassanten geht also gar nicht dahin, daß ihm gezahltwerden solle, also auch nicht dahin, daß das Acccpt ihm zu Gutekomme. Es ergiebt sich 2. aus der ebenso üblichen Form der