Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Acceptation.

sel klage soll durch die Acceptation begründet werden.Dem Trassanten kann das in derselben liegende Verspre-chen nur in der dreifachen Art zu Gute kommen, alsVersprechen, entweder die Summe wechselrechtlich zu zah-len, oder die etwa unterliegende Schuld (des Acceptan-tcn an den Trassanten) wechselrechtlich zu zahlen, so daßdie alte Schuldklage eine Wechsclklage wird, oder dasInteresse wechselrechtlich zu ersetzen, so daß die Man-datsklage eine Wechsclklage wird. Diesen drei Arten, dieAcceptation aufzufassen, steht aber Folgendes entgegen.I. Der ersten. In dem Wechsel liegt ein Zahlungsman-dat, das Mandat eine bestimmte Summe zu zahlen, dieAcceptation desselben enthält ein bloßes Ja, also die An-nahme des Mandats, und es wird daher das Versprechender Zahlung nicht andern Personen gemacht, als welchen

Tratten an eigene Ordre, nämlich auö der Form: Zahlen Siean die Ordre meines Indossaments. Diese Form besagt ganzklar, daß an die Ordre des Trassanten, und nicht an den Tras-santen oder seine Ordre gezahlt werden soll. Das Accept istaber nur ein Ja auf den Zahlungsauftrag. Der Acceptant ver-spricht, daß er demjenigen die Zahlung machen wolle, welchemer sie nach dem in der Tratte enthaltenen Zahlungsauftrag ma-chen soll.

2) Die Bejahung ist vertheidigt von Heise in einer eige-nen Abhandlung: Über die Wechselklage des Ausstellers gegenden Acccptanten, in Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2.S. 147. Für eine Widerlegung dieser gründlichen Abhand-lung im Einzelnen ist hier nicht der Ort, ich habe daher imText, dem Plan des Werkes treu, nur die Hauptgcsichtspunkleangegeben, welche zur Beantwortung und, wie mir dcncht, zurVerneinung der Frage führen. Für die Bejahung ist auch CroppGutachten. S. 110. 117. Für die Bejahung der Frage spre-chen legislativ überwiegende Gründe.