§. 205. Rechte des Trassanten gegen den Trassaten. 177
die Zahlung gemacht werden sollte. Der Trassant hatnun den Trassaten beauftragt nur dahin, daß er demWechselnehmer oder dessen Ordre und keineswegs, daß erihm, dem Trassanten, zahlen solle, und daher verspricht derTrassat durch die Acceptation freilich ihm, aber nicht, daßer ihm zahlen wolle, sondern daß er dem Wechselnehmerzahlen wolle. So wenig wie der Delegant die sotioox stipulatu aus der Stipulation des Delegatars gegenden Delegaten hat, obgleich der Delegat sein Manda-tar ist, und, angenommen, auch sein Schuldner seynmag, eben so wenig hat der Trassant die Wechsclklage.II. Der zweiten Art der Auffassung steht entgegen, daßdurch die Acceptation nur die Zahlung einer Summeversprochen wird, der Acceptant also nicht die Zahlungseiner Schuld verspricht, welche nur zur Abrechnung dient.Die über die Worte hinausgehende Absicht, daß dieSchuld zu einer wechselrechtlichcn gemacht werden solle,darf deshalb nicht angenommen werden, weil die Accep-tation in diesem Sinn nur für den Fall bedeutend wird,daß der Trassat den Wechsel, ungeachtet er ihn acccptirt,also zu zahlen versprochen hat, und ungeachtet er durchseine Schuldnerschaft gedeckt ist, dennoch nicht zahlen werde.Die Berücksichtigung dieses Falles darf aber den Contra-henten, da sie dieselbe nicht ausgedrückt haben, nicht un-tergelegt werden Es darf daher die Acceptation nurdahin, wohin sie den Worten nach lautet, auch der Ab-sicht nach verstanden werden: daß wechselrcchtlich der Tras-sat zu der dem Auftrag gemäßen Zahlung sich verpflich-
3) Vgl. 34. §. 2. O. äo conti-alleuüa emxtione (18.1.). I.. 7. !). üs mortis cau8a äonalivuibus (30. 6.). 1^. 83.» O. äs V. 0. (45. 1.).
Thöl's Handelsrecht. 2r Bd.
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