Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Acceptation.

ten wolle, nicht aber wechselrechtlich übcrdieß zu der Entschä-digung wegen auftragswidrigcr Unterlassung der Zahlung.Also nicht zur wechselrechtlichen Berichtigung der alten Schuldim Protcstsall. Der Zweck des Ziehens ist recht eigent-lich oder nebenbei, die Schuld einzuziehen, aber durchAbrechnung mit dem Trassaten, welcher nach Ordre ge-zahlt hat, nicht durch Ausklagung des Trassaten, welchernach Ordre die Zahlung versprochen und wider Ordreund Versprechen sie geweigert hat. Daher ist es nichtwidersinnig," daß aus der Acceptation die Nachmännerdes Trassanten, an welche er die Zahlung und das Ver-sprechen beordert hat, eine Wcchselklage haben, nicht aberder Trassant selbst, ungeachtet er schon vorher Gläubigerdes Acceptantcn ist. III. Der dritten Art der Auffas-sung steht entgegen, daß eine durch Aussetzung der Unter-schrift auf einen Wechsel contrahirtc Verbindlichkeit nichtin aller Maaße, sondern nur soweit die Wcchselstrengemit sich führt, als die Meinung dahin geht, sie zu einerwechselrechtlichen zu machen. Nach dem Vorigen ist aberder Acceptation nur die Deutung zu geben, daß der Ac-ceptant zur Zahlung, nicht aber die, daß er zur Entschä-digung wegen Nichtzahlung wechselrechtlich sich zu verpflich-ten beabsichtige. Die letztere Absicht folgt am wenigstenlediglich aus der Möglichkeit, einen Theil des Interessesofort liquid zu stellen. Auch ist zu bedenken, ob mandas in der Acceptation liegende wechselrechtliche Ver-sprechen so spalten darf: Dem Wechselnehmer und dessenOrdre ist die Summe, dem Trassanten die Schuld oderdas Interesse versprochen; und daß alle Wechselordnungen,außer einer, von der Wechselklage des Trassanten nichtswissen oder wissen wollen.