Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 206. Wirkung der Acceptation.

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8. 206.

Wirkung der Acceptation.

Aus der Acceptation entsteht die Verbindlichkeit, sie zuhonoriren, das heißt das Versprechen der Zahlung zu er-füllen, also zu zahlen. Der Acceptant ist zur Zahlung derWechselsumme an den Wechselnehmer verpflichtet 1. demTrassanten, aus der Übernahme des Auftrages, 2. dem Wech-selnehmer, aus dem Wechselversprechen. Er kann von derZahlungspflicht unter Umständen befreiet seyn, also statthafteEinreden haben. Die gegen den Trassanten statthaftenEinreden und die gegen den Wechselnehmer statthaftenEinreden sind thcilweise verschieden, theilweise dieselben.Der beliebte Satz: Wer acccptirt, muß zahlen, clii ao-ootta paglii H, ist, wie alle solche Regeln und Rechts-parömien, ein leeres Allgemeine ohne concrete Bestimmt-heit, die Regel trifft zn, wird aber nie angewandtDa aus jenem Satz höchstens das, daß die Acceptationnur in seltenen Fällen unwirksam wird, diese selbst abernicht zu errathen sind, so erklärt er nicht, sondern mußerklärt werden. Die Verpflichtung des Acceptanten istdurch den Ablauf der Verfallzeit nicht aufgehoben,auch nicht, wenn die Präsentation zur Zahlung bis dahinnicht erfolgt ist. Denn sie ist dadurch, daß für diesePräsentation die Verfallzeit eingehalten werde, nicht be-dingt. Hinzutretende Umstände können aber den Acccp-tanten befreien. So Anbieten und Verlust der abgezähl-ten Wechselsumme , gerichtliche Deposition eben dersel-

1) Eisenhart Sprichwörter. Auög. 3. S. 404. 405.

2) I,. 1. v. <ls U. 9. (50. 17.)

3) Vgl. 1^. 72. O. üe solulivllibus (46. 3.).

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