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trag, nicht auch den Acceptationsvertrag im Auge. DerWcchselvertrag ist allen Formen ein Summenvcrsprechenohne Gegcnversprechen. Also der Begebnngsvertrag einSummenversprechen ohne Gegcnversprechen. Damit istseine Natur erklärt. Von den Rechtsgeschäften des rö-mischen Rechts ist es die promissio und stipulstio,welche ihm am meisten gleichsteht^). Der Begebungs-vcrtrag ist ein Formvcrtrag, denn er hat keine an-dere oullsa lleboucli, als das ,Geben und Nehmen desWechsels, er dient den verschiedenartigsten Verhältnissengerade dadurch, daß er sie verdeckt und ausschließt,daher ist er weder ein anderer Vertrag, noch kein Ver-trag. Er ist mithin nicht, weder durchweg, nochunter Umständen, 1. ein Kauf; 2. eine Miethe; 3.ein Tausch; 4. ein Darlehn; 5. ein Depositum; 6. einMandat; 7. ein Jnnominateontract, <lo oder laoio utkaoiu8; 8. eine Cession; 9. eine Jnterccssion; 10. eineAssecuranz; 11. ein accessorischer Vertrag; 12. eine Zah-lung; 13. eine Anweisung mit hinzukommender (proces-sualischer) Wechselstrenge; 14. eine Verbindung mehrererVerträge; 15. ein Schenkungsvertrag. Auch ist es un-richtig, wenn man meint 16. der Wcchselvertrag sei garkein Vertrag; oder sei 17. eine Auslobung. Auch ist dieNatur des Wechselvertrages dadurch nicht erklärt, daß man
S. 471. 472. 675—697. Bd 1. S. 154—158. 190—196.Mittermaier sä. V. h. 325. sä. IV. §.231. Vgl. auch mitVorsicht Wender W.R. Bd 1. §. 296—300. S. 213—226.,wo auch §. 296. Note a. viel Literatur, aber ohne Auswahl.
2) A. M. ist Einert. W.R. S. 208. Z. 1. — S. 217.220. 221. 227. Aber die Verglcichung ist auf andere Punkte,als die herbeigezogenen, welche theils irrelevant, theils unrichtigsind, zu richten. Vcrgl. auch oben 8- 213 Note 9.