H. 219. Negreßnahme. Nückwechsel. 233
Recht zu fordernde Regreßsumme nicht überschreitet. Esist aber die Acccptation die factische Regel, weil sonst dieRegrcßklage und eine Klage auf das Interesse bevorstehtDas Accept macht jene Documente entbehrlich, welchedaher auch gegen dasselbe dem Negressaten ausgeliefertwerden, nebst Quitirnng der Retourrechnung, und dieNücktratte ist nun von den die Begebung erschwerendenBeilagen frei Der Nehmcr des Rückwechscls kanndiesen weiter indosfiren, wobei er vor der Acccptation des-selben jene Documente mitcedirt, und thut dieses insbe-sondere einem Zwischenmann zwischen dem Rcgredicntenund Negressaten, indem er ihm, statt ihn auf den Grundjener Documente in Anspruch zu nehmen, den Nückwech-sel verhandelt. H. Der Nückwechsel ist eine besondereForm der Negreßnahme. Daher giebt es keine Gesetze,welche ihn verbieten. Daher gelten, abgesehen von deneigenthümlichen Wirkungen eben dieser Form, die Bestim-mungen der Wechselordnungen über den Regreß auch vondem Nückwechsel, und die über den Nückwechsel von dem
alte Wechsel ging wegen Fallissement des Trassaten unter Pro-test. Dieses gegen Einert W.N. S. 317.
*) Vgl. unten Note 7.
4) Dieses Alles ist von Einert W.N. S. 318—320. nichtgenug erwogen,' wenn er behauptet: in dem ganzen Convolutvon Papieren sei keines überflüssiger, als die Nücktratte selbst,weil sie wegen der Beilagen sich zur Begebung nicht eigene, auchdas Accept der Nücktratte sei überflüssig, weil die Nücktratte auchohne Accept eingelöset werden müsse (müsse?); an diese Behaup-tungen ist sogar die Bemerkung angeschlossen: die Nücktratte mitBeilagen sei eine seltene Erscheinung (allein nur in der weiterenHand kommt sie selten vor), und deshalb sei der Nücktratteüberhaupt in den Gesetzen nicht zu erwähnen.