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Protest und Regreß.
Regreß überhaupt, in welcher Form er auch ausgeübtwerde. Die Negrcßsumme wird dadurch keine andere,daß sie durch einen Nückwechscl eingezogen wird, sie istauch dann der Cours der Wechselsumme amZahlungsort zur Verfallzcit ^). Dadurch aber,daß der Wechselnehmer, der sie vom Wechsclgeber zu for-dern hat, sie sich sofort in der Weise verschafft, daßer sie als Valuta erhält für eine Rücktratte, welche kr-aus seinen Wcchselgcbcr, den Regreffaten, abgiebt, da-durch vermehrt oder vermindert sich die Negreßsumme (abernicht als solche), weil nun der Wechsel cours aufsie einwirket, sie bestimmet. Der Stand des Wechselkur-ses bestimmt, ob für den Regreffaten die Rücktratte daskostspieligere oder das wohlfeilere Mittel ist, um die Ne-grcßsumme an den Zahlungsort hinzuschaffen Z. DieNegrcßsumme wird außerdem vermehrt, aber nicht alssolche, durch den Disconto, welchen der Nehmcr der Nück-tratte in Abzug bringt. Danach wird die Wechsel-summe der Rücktratte bestimmt durch die Regreß-summe (den Cours der ursprünglichen Wechsclsumme)und den Wechseleours und den Disconto. III. Esentstehen nun die Fragen. 1. Darf der Wechselnehmer
5) Man darf sich dadurch nicht täuschen lassen, daß die Va-luta für die Rücktratte oft in derselben Geldsorte, worin dieWechsclsnmme der protestirtcn Tratte besteht, bedungen und be-zahlt wird. Wenn der Wechselnehmer so die Rücktratte begebenkann, so ist er der Mühe überhoben, mit der erhaltenen Valutadie Gcldsorte, auf welche die protestirte Tratte lautet, annocheinzuwechseln. Daß er sie so begeben kann, ist der regelmä-ßige Fall.
0) Über Gewinn und Verlust durch den Rückwcchsel: BlischDarstellung. Bd. 2. S. 135—142.