§. 210. Ncgreßnahme. Nückwechsel. 235
eine Nücktratte auf den Negressaten abgeben??). DiesesRecht ist in vielen Wechselordnungen anerkannt. Es be-steht auch gemeinrechtlich. Dieses Recht des Wechselneh-mers, sich durch das Abgeben einer Nücktratte selber zuder Wcchsclsumme zu verhelfen, welche auf die Tratteausbleibt, ist ein Surrogat für das wegfallende Recht,das wirkliche Interesse ersetzt zu verlangen. Die kanfmcinnische Ansicht ist über das Recht zu retrassiren entschieden.2. Welcher Wechselcours entscheidet? Der Cours
Zwischen welchen Orten? Aus der Tratte und dem Pro-test erhellet das Recht die Nücktratte abzugeben, und mußauch erhellen, welcher Art diese seyn darf. Denn dasRecht, zu retrassiren, ist ein Recht aus dem Wechsel undProtest. Daher kann nur der Wechselcours zwischen demZahlungsort und dem Begebungsort der protc-stirtcn Tratte für die Wechselsummc der Nücktratte bestim-mend seyn. Mit diesen beiden Orten sind die Wohnorte,des Negressaten und Negredientcu, nicht zu verwechseln,sie sind nicht bestimmend l>. Der Wcchsclcours wel-cher Zeit? Nur der Wechselcours am Verfalltageentscheidet, weil der Negredicnt nur auf eine am Verfall-tag abzugebende Nücktratte ein Recht hat. Eine später
7) Da sich von selbst versteht, daß dieß versuchsweise statt-haft ist, und da kein dircctcr Zwang gegen den Negressaten,daß er die Nücktratte honorire, besteht, so ist die Bedeutung die-ser Frage die: Darf der Wechselnehmer, wenn er die Nücktratte,weil der Negressat sie nicht honorirt, einlösen muß, von demNegressaten das Interesse ersetzt verlangen?
8) Diese Frage anlangend, sind die Wechselordnungen höchstlückenhaft, so daß meistens durchweg oder mit geringen Modifi-kationen, das gemeine Recht entscheiden muß.
0) Auf die Wohnorte legt Gewicht Liebe Entwurf §.50. 57.