236
Der Protest und Regreß.
abgegebene Rücktratte ist nicht die Rücktratte, zu welcherer berechtigt ist, sondern ein auf eigene Gefahr gemachterVersuch der Einziehung der Regreßsumme o. Unterdem Cours ist der wirkliche Wechselcours zu verstehen,nicht der notirte, welcher häufig jenen übersteigtDochhat der notirte Cours die Vermuthung der Richtigkeit fürsich 3. Der Rückwechsel muß ^), weil ein Gläubigerseinem Schuldner nicht unnöthige Kosten machen darf,direct auf den Negrefsaten gezogen, ackülillura gezo-gen werden Wenn eine dirccte Wechselverbindung zwi-schen dem Zahlungsort und dem Begebungsort der prote-stirtcn Tratte fehlt, so darf er über den nächsten Ort, wel-cher mit diesen beiden einen Wechsclcours hat, gezogen wer-den. 4. Der fi'ngirte Rückwechsel ist nach einigen Wechsel-ordnungen gestattet, nach andern nicht Daß der Rück-wechsel nicht fingirt sei, muß nach einigen Wechselordnungensogar bewiesen werden
10) Es ist unrichtig, wenn man sagt: Der Nctraffant brauchtnicht nach dem Cours des Verfalltages zu ziehen, da er denRückwechsel später ziehen darf, sondern darf ihn ziehen nach demCourS, zu welchem er den Rückwechsel wirklich begeben hat. SoCropp Gutachten. S. 148. 149.
11) Vgl. Cropp Gutachten. S. 150. 151.
12) Vgl. oben Bd. 1. K. 64. Nr. 3.
13) Damit der Negredicnt nicht zu fürchten hat, daß dieRücktratte aus seine Gefahr unter Protest geht. Nur so istdieses „muß" zu verstehen.
14) Über die Bedeutung dieses Wortes im Wcchsclvcrkehr:Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 120—122.
15) Hamburger W.O. Art. 40.
16) Über stngirten Rückwechsel vgl. Treitschke Encyclopä-
die. Bd. 2. S. 426- 428. Bcnder W.R. Bd. 2. K. 420.Note o. Pöhls W.R. Bd. 2. S. 552. 553. ^
17) Braunschweiger W.O. Art. 37. Und noch anders, unter