§. 220. Präsudicirter Wechsel.
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Präsudicirter Wechsel.
Präjudicirtcr Wechsels. Es sind verschiedeneFälle, in welchen man den Wechsel präjudicirt nennt.Der Hauptfall ist: Der gehörige Protest Man-gel Zahlung fehlt. Dieser Fall stellt sich entwederso, daß gar kein Protest da ist, oder daß der Protestnicht ein rechtzeitiger, verspätet, oder verstrichet, odersonst ein ungehöriger ist. Dieser Fall schließt dieFälle in sich, daß die Präsentation zur Zahlungunterblieben, oder nicht rechtzeitig, oder sonst ungehöriggeschehen ist, denn in allen diesen Fällen fehlt es vonselbst an dem gehörigen Protest, wenn nicht gerade, umdie Unmöglichkeit oder Nutzlosigkeit der Präsentation zurZahlung zu constatiren, ein rechtzeitiger und sonst gehöri-ger Protest erhoben worden ist. Der rechtzeitige Pro-test ist ein solcher Protest, welcher zur Zahlungszcit er-hoben ist. Denn der Notar (das Gericht) soll aus ei-gener Wahrnehmung bezeugen, daß die Zahlung zurrechten Zeit ausgeblieben ist. Die Wechselordnungen ha-ben genauere und andere Bestimmungen. Dahin gehört:der Protest darf und soll am Tage nach dem Verfalltagerhoben werden ^). Wirkung des fehlenden Protestes.
sich aber säst wörtlich übereinstimmend, leipziger W.O. 8- 30.,danziger W.O. von 1701. Art. 32., elbinger W.O. von 1758.Art. 61.
1) Wender W.R. Bd. 2. tz. 423. tz. 408. Nro. 10. Ja-cvbsen Sammlung handelsrechtlicher Abhandlungen. S. 54—91. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 57- 72. 616—643.Rechtfälle. Bd. 1. S. 3—16. Bd. 3. Heft 2. S. 1—13.Liebe Entwurf S. 133—136. 150—155.
2) So der (!oäe äs commorce. ^rt. 161. 162. (Vgl. Ei-