Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Protest und Regreß.

Die richtige Theorie. Die Wirkung des Um-standes, daß der gehörige Protest Mangel Zahlung fehlt,ist die: das Regreßrecht fehlt. Denn die unerläß-liche Form, auf welcher die Geltendmachung des Begc-bungSvcrtragcs, auf welcher das Regreßrecht beruht, istder Wechsel und Protest. Das Regreßrecht oder dieNcgreßklage ist ohne (gehörigen) Protest so wenig denk-bar, wie ein Wechselrecht oder eine Wechselklage ohneWechsel. Der Protest ist eine Form, wie der Wechseleine Form ist. Alle Wechselordnungen verlangen odersetzen voraus den Beweis der Nichtzahlung des Trassatenin der Form des gehörigen Protestes; diese Form, derProtest, soll es seyn, und keine anderes. Es ist dießaber nicht immer konsequent durchgeführt. Das Regreß-recht fehlt, weil der Protest, welcher fehlt, eine wesent-liche Form ist. Daraus folgt. Es kann keinen Unter-schied machen, ob der gehörige Protest durch Schulddes Wechselnehmers, oder ohne seine Schuld (durchEasus) fehlt selbst das ist irrelevant, daß er durch

nert W.R. S.273. 274. 386. 387. Liebe Entwurf. S. 136.137.). ^Ii. 179. Bremer W.O. Art. 73.

3) Vgl. hierfür auch Einert W.R. S. 274. Z. 7. vonunten bis S. 276. Z. 7. S. 252. Z. 8. von unten bis S. 254.Z. 24. Einert wird aber inkonsequent, indem er S. 255. fürden Regreß gegen den Trassanten den Protest nicht wesentlich,sondern Zeugen und Eid statthaft hält. Vgl. unten §. 221.Note 11.

4) Der Casus verdient dann entschieden keine Berücksichtigung,wenn Respekttage zu Gunsten des Inhabers bestehen. Denndiese sotten eben für den möglichen Casus dem Wechselinhabereine Hülfe gewähren, also auch für den wirklichen. Vgl. Ei-ncrt W.R. S. 389391. 397399. Aber auch wo solcheRespekttage nicht sind, ist der Regreß verloren. *(So auch Ei-