§. 220. Präjudicirlcr Wechscl.
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Schuld des Wcchselgcbers fehlt. Denn eine fehlendeForm wird nicht durch Thatsachen ersetzt, welche denMangel derselben entschuldigen. Es kann ferner keinenUnterschied machen, ob der Wcchsclgeber, der imNegreßwege verfolgt werden soll, der Trassant ist,oder ein Indossant, denn die Natur, des Bege-bungsvertrages ist dieselbe ^) bei beiden. Dadurch, daßdas Regreßrecht fehlt, weil Die Form fehlt, ist abernicht ausgeschlossen, daß der Wcchsclgeber, wenn sie durchseine Schuld fehlt, deshalb haftet. Er haftet nichtaus der Form, aber er haftet aus seiner Widerrechtlichkcitfür das Interesse, also ebenso als wenn die Form nichtfehlte. Die Jnteresscnklage kann aber nur im ordentlichenProceß verfolgt werden, in welchem gegen ihn zwar hier-nach die materielle Wechselstrengc, nicht aber die proccs-sualische Wechselstrengc geltend gemacht werden kann. Da-durch daß der Wechselgebcr aus der Form nicht haftet,weil diese fehlt, ist ferner nicht ausgeschlossen, daß er demWechselnehmer soweit haftet, als er durch das Zerfallender Form, also das Wegfallen des Regreßrechtes, mit demSchaden des Wechselnehmers widerrechtlich bereichert ist.Zunächst das Verhältniß des Trassanten zu seinemWechselnehmer gedacht, so ergiebt sich. Der Trassantkann bereichert seyn, ist es aber nicht nothwendig^).
nert S. 392 — 397., aber seine Gründe sind unbefriedigend).Denn es fehlt die Form, und auf die Gründe, aus welchen siefehlt, kann nichts ankommen, .ebenso wie das Recht aus dem Wechsclfehlt, wenn der Wechsel fehlt, ohne daß es relevirt, aus welchenGründen er fehlt.
5) Dieß wird unten bei der Lehre vorn Indossament erhellen.
6) Es ist mehrfach unrichtig, wenn Einert W.N. S. 231.von einem gar nicht oder nicht rechtzeitig zur Zahlung präscntir-ten und vorn Trassaten nicht bezahlten Wechscl sagt: „es ist,