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Der Protest und Regreß.
Bei einer für eigene Rechnung gezogenen Tratte kann eres dadurch seyn, daß er die Deckung dem Trassaten we-der gemacht hat, noch schuldet, oder daß er die gemachte
wenn Jemand einen Wechsel ausgestellt und für Geld begebenhat, ein Fall gar nicht erdenklich, wo nicht auf Seiten des Aus-gebers die verhaßten cluae lucrativae causae einträten. Er be-hält nämlich neben dem, was er für den Wechsel bei der Be-gebung erhalten, entweder das inne, was er selbst zur Anschaf-fung verwenden sollen, oder er erwirbt wenigstens ein Klagerechtwider den, der den Wechsel bedecken, oder wider den, der ihneinlösen sollte, weil er Deckung gehabt". Denn der Satz, denman mit dem Ausdruck coucuisus cknaruin luciativaruin Lau-ser»», bezeichnet: Omnes ckebitores, cjUt Sj) seien, ex causalucrativa ckebent, liberaiilur, cun, ea speeies ex causaluerativa all creckitores pervenissst (D. 17. O. cle 0. et44. 7.) trifft bei den Verhältnissen, die hier in Rede stehen,offenbar gar nicht zu, und auch dann ist die Meinung unrichtig,wenn man sie nur so versteht: „ein Fall sei gar nicht erdenk-lich, wo nicht auf Seiten des Trassanten eine Bereiche-rung einträte." Man denke nur folgenden Fall einer Trattefür fremde Rechnung. Der X. hat von T. 1000. zu for-dern und läßt nun für seine Rechnung voy A. auf den T.zum Betrag von 1000. ziehen. Der A. begiebt die Tratte ge-gen baares Geld an B. und hat das von diesem erhaltene Geld(die Valuta), nach Abzug seiner Commissionsgebührcn, an T.ausgeantwortet, oder auszuantworten. Es ist klar, daß, wennder Trassat T. nicht zahlt, und der Trassant A., weil der B.(oder sein Nachmann) gar nicht oder zu spät protestirt hat, von,Regreß frei ist, der Trassant A. gar nicht bereichert ist. Nurder T. ist bereichert, denn er hat von A. die Valuta, welche V.bezahlt, erhalten oder zu fordern, und hat übcrdicß seine For-derung auf 1000. gegen den T. unalterirt. Der Trassant A.hat aber gegen den L. bei den vorliegenden Verhältnissen garkeine Klage, mithin ist er auch nicht durch eine ihm gegen denT. zustehende Klage zum Nachtheil des B. (oder seines Nachman-nes) bereichert.