Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 241. Präjudicirter Wechsel.

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Deckung zurückfordern darf. Bei einer für fremde Rech-nung gezogenen Tratte kann er bereichert seyn durch einRecht gegen den Dritten, es kann aber auch nur derDritte bereichert seyn ^). Die hier bestimmenden Verhält-nisse können sehr verschieden und verwickelt seyn. DieBereicherung durch ein Recht wird herausgegeben durchdie Session des Rechtes. Der Wechselnehmer hat dieBereicherung als das Fundament seines Anspruches zubehaupten und zu beweisen. Es ist für ihn ein mißli-cher Proceß ^). Es versteht sich daß die Bereicherung nurim ordentlichen Proceß verfolgt werden kann. Auch derIndossant kann mit dem Schaden eines Jndossatarsbereichert seyn; so weit es der Fall ist, ist er diesemzur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet"). Ein-

7) Dieß zeigt der in der vorigen Note 6. enthaltene Fall.Besteht in diesem Fall ein Recht des Wechselnehmers gegen denDritten auf Herausgabe der Bereicherung, und aus welchen Grün-den? Es scheint alle juristische Verbindung zwischen diesen bei-den zu fehlen.

8) Denn woher soll er entnehmen, was er zu behauptenhat, und woher hierfür die Beweise? Alle die hier bestimmen-den, oft sehr verwickelten Verhältnisse sind ihm regelmäßig un-bekannt und unzugänglich, denn die Kaufleute, wie die Nicht-kaufleute, pflegen ihre Geschäftsverbindungen, Creditverhältnisse,Geldverhältnisse, nicht zu declariren. Nicht einmal so viel kanner anders, als zufällig, wissen, ob die Tratte für eigene oderfür fremde Rechnung gezogen ist; wenn auch die Tratte auf dasletztere deutet, so entspricht diese Andeutung zuweilen nicht derWahrheit und ergicbt nie das Genauere der Verhältnisse.

9) Z> B. Der I. fabricirt eine Tratte mit dem Namen desTrassanten A., zahlbar an B., giebt sich für den B. aus, undindossirt sie nun an C., der C. sie an D. Der D. versäumtden Protest. Wenn C. die dem I. versprochene Gcldvaluta, siebetrage 900, diesem noch nicht bezahlt hat, so kann er sich von

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