Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Protest und Regreß.

zclne Wechselordnungen sprechen den Indossanten vondieser Verpflichtung frei, eine unbillige Strenge, die amwenigsten aus der Anficht zu rechtfertigen ist, daß eineBereicherung eines Indossanten unmöglich sei.

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Präsudicirter Wechsel. Fortsetzung.

L. Eine andere Theorie. Der so eben aufge-stellten Theorie stehen die Meinungen entgegen, welchemehrfach unterscheiden, nämlich zwischen Wechselproceß undordentlichem Proceß, zwischen Trassant und Indossant,zwischen Culpa und Casus, zwischen dem versäumten Pro-test bei rechtzeitiger Präsentation und dem verspäteten Pro-test wegen verspäteter Präsentation. Sollen diese Unter-scheidungen releviren, so sind die wieder unter einanderverschiedenen Meinungen so zu berichtigen, und zu begrün-

det Zahlung durch die Berufung befreien, daß das ihm gege-bene Indossament ein falsches sei; wenn er sie bezahlt hat, sokann er sie aus diesem Grunde zurückfordern. Sein Vermögenist um 900, die er nicht zu zahlen braucht, oder um eine For-derung auf 900 bereichert mit dem Schaden des D., da dieserwegen der versäumten Form kein Regreßrecht hat, die Bereiche-rung würde nicht da sein, wenn das Regreßrecht gegen ihn be-stände. Er ist im ersten Fall verpflichtet, dem D. 900 zu zahlen,gegen Caution für die Vertretung bei einem Proceß des Zs- ge-gen ihn den C., im zweiten Fall verpflichtet, dem D. sein Nück-forderungsrecht zu cediren. Wo nach der Wechselordnung ge-gen den Indossanten der Anspruch auf Herausgabe der Berei-cherung ausgeschlossen ist, zieht in diesem Fall der C. einen garnicht beabsichtigten Gewinn von 900 aus dem Schaden des D.,nämlich aus dem Verlust des Regreßrechts des D.

10) Z. B. llocle äs eom. ^4it. 117. 108. Nngrischer XVGesetzartikcl. 8. 67.