Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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243
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§. 221. Präjudicirtcr Wechsel. Fortsetzung. 243

den, und zu einer Theorie zusammenzustellen, wie folgt.Es ist zu unterscheiden I. Der Regreß im Wechsel-proceß fällt weg. Denn ihm fehlen mit dem gehöri-gen Protest die nächsten Voraussetzungen, und die Erör-terung, ob dennoch der Regreß statthaft sei, führt regel-mäßig zu Weiterungen, welche der Wechselproceß nichtduldet. Daher ist der Wechselproceß auszuschließen, ohnedaß zu beachten ist, ob der Wechsel durch Schuld desWechselnehmers, oder ohne solche präjndicirt sei, und obgegen einen Indossanten oder den Trassanten ^) geklagtwerde, und es ist daher eine Singularität, wenn nacheinigen Wechselordnungen^) dem Trassanten, um denWcchselregreß abzuwenden, der Beweis obliegt, daß derTrassat mit Deckung versehen sei. II. Den Regreß imordentlichen Proceß anlangend, ist zunächst zu un-terscheiden: 1. der Wechsel ist durch Schuld des Wech-selnehmers präjndicirt. a. Gegen die Indossanten fin-det kein Regreß Statt ^). Denn die Bedingung des Re-gresses gegen einen Indossanten ist, daß der Jndossatarihn in den Stand setze, seinen Regreß wieder im Wech-selproccß gegen seinen Vormann nehmen zu können, demRegreß im Wechselproceß fehlen nun aber die Voraus-setzungen. Der Indossant haftet nur dann und soweit,wenn und wieweit er sich mit dem Schaden des Nach-mannes bereichern würde ^), und außerdem nur dann,und zwar zum Vollen, wenn er selbst an dem Präjudiz

1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 6770.

2) Locls 6e eommerce. Art. 117.

3) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 559561. K. 9. S. 535. 536. 8- 1. S. 567.

4) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 60. 61.

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