Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Prvtcst und Regreß.

Schuld hat ^). b. Die Haftung des Trassanten istverschieden nach den Umständen. Der Mangel desProtestes schließt den Regreß nicht aus, denn es fehltnur dieses Beweismittel, welches im ordentlichen Proceßdurch andere Beweismittel ersetzt werden kann. DieVerspätung der Präsentation ^) (und folgeweiseder Protestation) zieht den Verlust des Regresses nurdann nach sich, wenn in Folge derselben die Zahlungnicht geschah, denn wäre diese anch bei zeitiger Präsen-tation ausgeblieben, so liegt in der Verspätung eine oulpn8M6 etkeotu, zu verwerfen ist aber die Berufung auf einewirkungslose Schuld. Es ist aber die Schuld als Ein-rede, die Wirkungslostgkcit als Replik, welche der Wech-selinhaber zu beweisen hat, aufzufassen. Denn hier, woder Schaden und das Quantum desselben, und die Schulddes Wechselnehmers vorliegt, und es sich nur nach demCausalnexus zwischen dieser und jenem fragt, ist der Zwei-fel über den letztem, so lange er nicht durch Beweis ge-hoben ist, da er ohne die Schuld nicht da wäre, offenbar-em Nachtheil der Schuld, der also von dem schuldigenWechselnehmer zu tragen ist, in der Art, daß ihn dieBeweislast trifft. Für die Zulässigkeit dieses Beweisesund damit des Regresses sind auch einige Wechselordnun-gen^). Der Ansicht, daß der Regreß gänzlich wegfalle,steht entgegen, daß der Trassant dem Wechselnehmer zurEinlösung des Wechsels verpflichtet ist, wenn die Zahlungdes Wechsels ausbleibt, und daß, wenn dieses vorliegt,jene Verbindlichkeit nicht dadurch alterirt werden kann, daß

5) 4.. 24. O. äe coirclitiouibus (35. 1.). 4/. 161. O. äsk. I. (50. 17.).

6) Pöhls W.R. Bd. 2. S. 415. 416.

7) Frankfurter W.O. Art. 27. 40. Dänische W.O. §. 35. 56.