8. 221. Präjudicirter Wechsel. Fortsetzung. 245
möglicherweise der Wechselnehmer Schuld an ver Nicht-zahlung hat, wenn er es wirklich nicht hat. 2. Der Wech-sel ist ohne Schuld des Wechselnehmers, durch Casus, präjudicirt b). Hier fällt der Regreß im Wechselpro-test weg. Denn das casuelle Wegfallen der Liquiditätmacht das Illiquide nicht liquid. Der Regreß im or-dentlichen Proceß ist im Fall der Nichtschuld ebensostatthaft und unstatthaft, wie im Fall der SchuldDer Regreß gegen die Indossanten ist eben so unstatt-haft, weil das bedingte Recht nicht eintritt, wenn die Be-dingung, sei es auch durch Casus wegfällt. Der Regreßgegen den Trassanten ist ebenso statthaft, weil derWechselnehmer nicht weniger Recht haben kann im Falldes Casus, wie im Fall seiner Culpa, und ebenso un-statthaft oder beschränkt statthaft, weil der Zufall denje-nigen trifft, bei welchem er sich zunächst ereignet, für dieVerbindlichkeit des Trassanten, ihn zu prästiren, esaber an allem Grunde fehlt. —
6. Der aufgestellten Theorie steht aber Folgendes ent-gegen. 1. Der Unterscheidung zwischen Wechsel proceßund ordentlichem Proceß steht entgegen, daß die ma-terielle Wechselstrenge und die proccssualische Wechselstrcngeinsofern eine untrennbare Einheit bilden, als eine Klage,
8) Kosegartcn im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2.Nr. 6. S. 118—151. Nechtsfälle. Bd. 1. S. 3 —16.Pöhls W.N. Bd. 2. S. 416. 417. 433. Treitschke En-cyclopädie. Bd. 2. S. 619—623. Über das französische Recht:Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 576. 577. Da-niels W.N. S. 305.
9) A. M. ist Bend er W.N. Bd. 2. S. 115—118. Vgl.dagegen Kosegartcn a. a. O. S. 144—148. und CroppGutachten. S. 139. 140.