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Der Protest und Regreß.
welche der letzteren entbehrt, weil ihr die für diese we-sentlichen Thatsachen fehlen, eben deshalb auch nicht derersteren angehört, denn die für die materielle Wechsel-strenge wesentlichen Thatsachen sind sämmtlich der Art,daß die processualische Wechselstrengc sich an sie anschlie-ßen kann. Sie sind sämmtlich liquid, denn sie sind ebennur der Wechsel und der Protest. Es giebt kein anderesRecht aus dem Wechsel, als welches auch eine Wechsel-klage hat, und keine andere Wechselklage, als die im Wech-selproceß, es ist eine Klage keine Wechselklage, wenn sienach der Beschaffenheit der ihr unterliegenden Thatsachennur im ordentlichen Proceß angestellt werden kann. Fehltalso dem Regreßrecht die Wechsclklage, so fehlt ihr alleKlage. 2. Die Unterscheidung zwischen dem Indossan-ten und Trassanten, welche gegen jenen alles Regreß-recht ausschließt, gegen diesen ein solches im ordentlichenProceß zuläßt, ist ohne Grund, weil das Indossamenteine neue Tratte ist , und danach der Indossant undder Trassant unter denselben Voraussetzungen verpflichtetsind. Bei der Unterscheidung wird immer zunächst dasWegfallen des Regreßrechts gegen den Indossanten er-wähnt' als der am wenigsten zweifelhafte Fall, dabeiaber übersehen, daß man von vorne anfangen, nämlichvom Trassanten ausgehen muß, weil der Indossant einneuer Trassant ist. Der Grund für die Unterscheidung:es müsse der Jndossatar den Indossanten in den Standsetzen, wieder Regreß nehmen zu können, läßt die naheliegende Frage unberührt, warum, wenn der erste Neh-mer der Tratte, der erste Indossant, deshalb, weil ihmohne gehörigen Protest kein Regreß gegen den Trassanten
10) Dieß wird unten bei der Lehre vom Indossament erhellen.