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Das Indossament.
Papier ), sondern das Recht ans dem Wechsel, d. h. demWechselversprechen. Für die Rechtswirkung der Cessionmacht es keinen Unterschied, ob die letztere in einer be-sondern Urkunde 2) oder auf der Urkunde selber beur-kundet werde. Die Anwendung einiger Rechtssätzc überdie Cession ^) auf die Cession ^) des Rechts ans einemWechsel (der Wechselfordcrung) ergiebt Folgendes. 1. DerSchuldner (Trassant, Indossant, Aeceptant, Geber eineseigenen Wechsels) darf und muß, will er gefahrlos zah-len, die gehörige Legitimation des Cessionars verlangen.Daher muß die Echtheit der Namensschrift des Cedenten,da die Cessionsurkunde gegen einen Dritten, den Schuld-ner, beweisen soll, gehörig beglaubigt seyn. 2. Der Cc-dent haftet je nach dem Titel der Cession nur für dieExistenz (voritas) oder auch für die Eindringlichkeit (bo-nitas) der cedirten Forderung, daher namentlich beimVerkauf nur für jcne^), bei Hingabe des Wechsels zah-lnngshalber auch für dieses. Ist eine Tratte unaccep-
2) Hierüber vgl. auch kicslus exsrc. VI. 6s in6o88a-tions oaiub. ^ropriorum. Oosttingas. 1780. 8sct. IV. Dscessious cambii extra sambium lacta.
3) Über die am meisten praktischen Sätze vgl. oben Bd 1. §. 120.
4) Ilocll 6iss. 6e 6i1Isrentia intsr cambii csssionem stin6o8sationsm. 6otling. 1800. §. 8 — 22. — von Wris-sen eck W.R. S. 169 —173. — Mühlenbruch Cession.S. 233—235. und Note 453 — 457. Treitschke Encyclo-pädie. Bd 1. S. 265—269. — Die ältern Schriften mit demTitel 6s in6o5satlous psr csseiouem, oder 6s cs88ions cam-biorum gehören nur theilweise hieher, indem sie in der Haupt-sache das eigentliche Indossament im Gegensatz des bloßen Pro-cnraindoffamcntes behandeln.
5) Vgl. auch oben Bd. 1. 8- 120. No. 4.
6) Vgl. auch oben Bd. 1. §. 120. Note 21.