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vertrag begründen soll, so heißt sie das Geben und Neh-men des Wechsels *). Alles Bemerkte leidet auch An-wendung auf den Fall, daß der erste Nehm er einesWechsels den Wechsel weiter auf eine andere Person über-trägt. Neben dieser Übertragung kommt in einigen Fäl-len gar nichts, in andern zuweilen^), in noch andernimmer und nothwendig^) eine Beurkundung aufdem Wechsel in der Form des Indossamentesvor. Das Indossament hat hiernach eine zweifache Be-deutung, es ist bald eine unwesentliche, bald eine we-sentliche Form.
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Die Cession des Rechts aus einem Wechsel.
Das Recht aus einem Wechsel (Tratte, Acccpt, In-dossament, eigener Wechsel) kann ccdirt werden. DerFall der Cession ist selten, aber dennoch genau zu ent-wickeln, um durch Vergleichung darzuthun, daß dasRechtsgeschäft des Indossamentes keine Cession ist. DieCession kann aber auf dem Rücken der Wechselurkundebeurkundet werden, also in der Form eines Indossamen-tes in diesem Sinn vorkommen ^). Der Gegenstand derCession ist nicht der Wechsel, d. h. die Urkunde (das
1) Vgl. oben §. 180.
2) Hieher die vorhin genannten seltenen Fälle.
3) Hieher Eincassirungsmandat, s. g. Vcrkaufsmandat, Ces-sion, und das Begeben eines an Inhaber lautenden Wechsels.
4) Hieher das Begeben eines auf Namen lautenden Recta-wechscls oder Ordrewcchsels.
1) Das Indossament als Rechtsgeschäft ist zu unterscheidenvon dem Indossament als bloßer Form der Beurkundung ver-schiedenartiger Rechtsgeschäfte. Vgl. unten §. 228.
Thöl'S Handelsrecht. 2r Bd. 13