Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8- 227. Die Cession des Rechts aus einem Wechsel. 275

tirt, so kann nur das Regreßrecht des Cedenten gegenden Trassanten und die etwaigen Indossanten Gegenstandder Cesston seyn, die veritss besteht also darin, Laß dieNamensschrist dieser Personen echt, also daß die Trattewie die Indossamente nicht falsch sind. Ist die Tratteacceptirt, so besteht die voritas obendrein darin, daß dasAccept nicht falsch ist. 3. Dem Cessionar stehen nachMaaßgabe des Grundsatzes, daß Niemand mehr Rechteübertragen kann, als er selber hat, alle Einreden ent-gegen, die den Cedenten getroffen hätten. 4. Die Be-schränkungen der Statthaftigkeit oder der Rechtswirkungder Cession gelten auch von der Cession einer Wechsel-forderung, namentlich das Verbot (wo es überhaupt gilt)der Cession der Forderung eines Juden gegen einen Chri-sten an einen Christen, so wie das anastasische Gesetz.5. Ist die Wechselsorderung mehrmals cedirt worden,so bestimmt sich nach den Grundsätzen über die successiveCession^) sowohl das Recht des letzten Cessionars gegendie sämmtlichen Cedenten b), als auch das Recht desjeni-gen Cedenten, welcher den Wechsel einlöste, einerseits ge-gen die ihm vorausgehenden Cedenten^), andrerseits ge-gen den oder die Wechselschuldner (Trassanten, Indossan-ten, Acceptanten, Geber eines eigenen Wechsels)^).Diese Grundsätze ergeben, daß ähnliche Rechte des letztenCessionars und der Cedenten, wie sie dem letzten Jndos-satar und den Indossanten zustehen, nur durch Vermit-telung von vielfachen (Zessionen des Regreßrechts und vonNückcessionen hervorgerufen werden können.

7) Von dieser ist oben Bd. 1. 8- 133. gehandelt.

8) Vgl. oben Bd 1. 8- 133. No. I. 1.

9) Vgl. oben Bd 1. 8- 133. No. I. 2.

10) Vgl. oben Bd 1. 8. 133. No I. 3.

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