Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Das Indossament.

8. 228.

Das Indossament.

Das Indossament ist dem Wort nach eine Beurkun-dung auf dem Rücken (in ckor8o, in cko88o) der Wech-selurkunde. Man nennt aber nicht eine jede solche Beur-kundung ein Indossaments, und umgekehrt kann einIndossament auch auf der Vorderseite des Wechsels ste-hen. Die Form, welche das Indossament characterisirt,ist also nicht der Platz auf dem Rücken, sondern ist eineZahlungsaufforderung, welche sich an einen Wech-sel, an eine Tratte oder einen eigenen Wechsel, an-schließt. Weil diese ursprünglich auf keine andere Stelleder Wcchselurkunde als auf deren Rücken geschrieben ward,und dies jetzt zwar nicht ausschließlich, aber doch ge-wöhnlich der Fall ist, so heißt jene Zahlungsaufforderungein Indossament. Das Indossament ist also der Formnach eine an einen Wechsel sich anschließende Zahlungs-aufforderung. Diese Form kommt der Form nach insehr verschiedener Art vor: entweder einfach oder mit ver-schiedenen Zusätzen, welche theils wesentlich, theils un-wesentlich für bestimmte Zwecke sind; sie kommt derRechtswirkung nach in zweifacher Form vor, indemsie entweder die wesentliche Form für die Begründung ei-nes dem Wechselrecht eigenthümlichen Rechtsgeschäftes, näm-lich eines Wechselvertrages ist, oder eine unwesentlicheForm für die Beurkundung verschiedenartiger dem Wech-selrecht nicht eigenthümlicher Rechtsgeschäfte ist. Dasdurch die Form des Indossamentes begründete Rechtsge-schäft wird auch Indossament genannt^). Also. Das

1) Z. V. eine auf dem Rücken des Wechsels stehende Qui-tung wird nie ein Indossament genannt.

2) Man sagt z. B.: das Indossament ist eine Cession, ist