§. 229. Daö Indossament als unwesentliche Form. 277
Indossament in der Bedeutung Form hat verschiedeneFormen, und ist entweder eine unwesentliche Form,indem eS ein dem Wechselrecht nicht eigenthümliches Rechts-geschäft beurkundet, oder eine wesentliche Form, umein Indossament in der Bedeutung Rechtsgeschäft,nämlich einen Wechselvertrag, zu begründen.Die wesentliche Form werden wir mit dem Wort ei-gentliches Indossament von der unwesentlichen Formunterscheiden, welche man das uneigentliche Indossamentnennen kann.
8. 229.
Das Indossament als unwesentliche Form.
Das Indossament (in der Bedeutung Form) kommt vorals eine Form für die Beurkundung verschiedenarti-ger dem Wechsclrecht nicht eigenthümlicher Rechtsgeschäfte.Es ist hierfür eine unwesentliche Form, denn diese Rechts-geschäfte können mit derselben Rechtswirkung auch in ei-ner andern Form, sei es auf der Wechselurkunde oder ineiner besondern Urkunde, beurkundet werden. Diese Formkann man das uneigentliche Indossament nennen.Übrigens sind es wohl nur drei Rechtsgeschäfte, welche inder Form des Indossaments beurkundet werden: 1. dasEincassirungsmandat; 2. das s. g. Verkaufsmandat*);und 3. die Session. Die beiden letztem kommen aber indieser Form so überaus selten vor, daß es genügt, nurdasjenige Indossament darzustellen, welches ein Eincas-
cine Bürgschaft. Man versteht also hier unter dem Indossa-ment daö Rechtsgeschäft, welches durch die Form des Indossa-ments begründet wird. Nach der richtigen Ansicht ist diesesRechtsgeschäft ein Wechscloertrag, d. h. ein Summenversprechen.
1) Vgl.Treitschke Encyclopädie. Bd2.S.644.653—65?